Rn 4

Das Vorgehen nach § 240 setzt das Bestehen einer rechtskräftigen Endentscheidung nach § 237 oder § 253 voraus, die eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthält.

 

Rn 5

Handelt es sich um einen Beschluss nach § 253, ist weiter erforderlich, dass noch kein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 255 gestellt worden ist, dieses ebenfalls auf Errichtung eines materiell-rechtlich ›richtigen‹ Unterhaltstitels gerichtete Verfahren ist vorrangig (BTDrs 16/6308, 258). Ein später gestellter Antrag nach § 255 verdrängt einen Abänderungsantrag nach § 240 (Prütting/Helms/Bömelburg § 240 Rz 9a; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 693). Ist ein Teilfestsetzungsbeschluss nach § 253 I 2 ergangen, hat der Unterhaltsberechtigte grds die Wahl zwischen der Einleitung des streitigen Verfahrens nach § 255 und dem Korrekturverfahren nach § 240, wenngleich die Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 255 auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers vorzugswürdig wäre (vgl auch Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 693). Hat er den Antrag nach § 255 gestellt, kann er nicht mehr nach § 240 vorgehen (Prütting/Helms/Bömelburg § 240 Rz 9a; Bork/Jacoby/Schwab/Hütter/Kodal (3. Aufl) § 240 Rz 4; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 693; aA J/H/Brudermüller (6. Aufl) § 240 Rz 7: Vorrang § 255). Hat der Unterhaltsberechtigte seinen weitergehenden Feststellungsantrag zurückgenommen, kommt nur ein Korrekturverfahren nach § 240 in Betracht. Der Unterhaltspflichtige kann im Umfang des Teilfestsetzungsbeschlusses nicht nach § 255 vorgehen, da er insoweit Einwendungen nicht erheben kann; will er die Herabsetzung des titulierten Unterhalts erreichen, kann er nach § 240 vorgehen (Sternal/Weber § 240 Rz 5 mwN), solange der Unterhaltsberechtigte nicht einen Antrag nach § 255 gestellt hat.

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