Rn 11

Die aus dem Schuldnerverzeichnis erhaltenen Daten dürfen ausschl für den – im Antrag auf Einsichtnahme bzw in der Gewährung – angegebenen Zweck verarbeitet werden. Der frühere Normtext ›verwendet‹ wurde durch das G v 20.11.19 (BGBl I 19, 1724) in ›verarbeitet‹ geändert. Es handelt sich um eine terminologische Anpassung an die DSGVO, mit der keine Befugniserweiterung verbunden ist (BTDrs 19/4671, 80). Mithin hat der Nutzer die Daten nach erfolgter Zweckerreichung zu löschen. Trotz dieser Verpflichtung ist der Datenschutz für den Schuldner gering, da Nr 4 für eine fortbestehende Einsichtnahme niedrige Anforderungen stellt (vgl Schuschke/Walker/Schuschke/Grieß Rz 2 f; krit dazu auch Fischer DGVZ 10, 113, 117).

 

Rn 12

S 3 gewährleistet, dass nicht öffentliche Antragssteller gleichzeitig mit der Datenübermittlung von der Verwendungsbeschränkung und der Löschungspflicht Kenntnis erhalten.

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