Fachbeiträge & Kommentare zu Obliegenheit

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Einwendungsausschluss.

Rn 47 Die Rechtsfolge der Duldungs- und Anscheinsvollmacht besteht darin, dass sich der Vertretene auf das Fehlen der Vertretungsmacht nicht berufen kann und so behandeln lassen muss, als ob er eine echte Vollmacht erteilt bzw ein vollmachtloses Auftreten genehmigt hätte. Die Vollmacht kraft Rechtsscheins steht daher einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht gleich (BGH N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Weiterveräußerung/Belastung.

Rn 2 Die Weiterveräußerung entspricht der Veräußerung gem § 566, zur Belastung vgl § 567. Rechtsfolge ist ein Vermieterwechsel, der Eintritt kraft Gesetz findet zwischen Ersterwerber und Zweiterwerber statt. Rn 3 § 567b 2 regelt die Bürgenhaftung des ursprünglichen Vermieters nach § 566 II, wenn der Zweiterwerber seine Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis nicht erfüllen sol...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32016R1104 Art 62 EuPartVO – Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkünften.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung lässt unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 351 AEUV die Anwendung bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte unberührt, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung oder eines Beschlusses nach Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 AEUV angehören und die Bereiche betre...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / e) Wohnung und Hausrat (Ehewohnungs- und Haushaltssachen).

Rn 144 § 48 FamGKG bestimmt Festwerte, die nur durch Abs 3 relativiert werden. Alte Rspr (Dresd MDR 07, 305: einjähriger Mietwert; aA Karlsr FamRZ 03, 1767: halbjährige Miete), auch bei Getrenntleben (Hamm FamRZ 06, 141; aA AG Bremen FamRZ 03, 244: 6 Monate) und bei Verpflichtung zu einer Ausgleichsleistung im Vergleich (KG RPfleger 72, 464) ist seit Inkrafttreten der Neufas...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Gewinnermittlungsart

Tz. 13 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Für gemeinnützige BgA gibt es grundsätzlich keine Verpflichtung nach anderen Gesetzen, z. B. HGB, Bücher zu führen, es sei denn, dies ergibt sich aus Einzelgesetzen. Der BgA kann aber nach steuerlichen Vorschriften genauso zur Buchführung verpflichtet werden, falls die in § 141 AO (s. Anhang 1b) genannten Grenzen überschritten sind. Die dabei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gläubiger und Hauptschuldner.

Rn 4 Gläubiger und Hauptschuldner sind durch das die Hauptschuld begründende Rechtsverhältnis verbunden, das dem zu sichernden Anspruch zugrunde liegt. Grds ist kein Schuldner verpflichtet, seinem Gläubiger einen Bürgen zu stellen. Häufig machen (künftige) Gläubiger die Gewährung einer Leistung aber in einer Sicherungsabrede oder aufgrund gesetzlicher Regelung (zB § 650 f) v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Opfergrenze.

Rn 139 Die Verpflichtung zum Erhalt eines geeigneten Zustandes endet gem § 275, wo der dazu erforderliche Aufwand die Opfergrenze übersteigt (BGH WuM 14, 277 [BGH 22.01.2014 - VIII ZR 135/13] Rz 2; NJW 10, 2050 Rz 21). Wann diese Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist, muss von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der beiderseitigen Parteiinteressen wertend ermittelt werden (B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Vorbemerkung vor §§ 2147 ff BGB

Rn 1 In den §§ 2147 ff regelt das Gesetz sehr ausf das schon in § 1939 als möglicher Inhalt einer letztwilligen Verfügung genannte Vermächtnis. Nach § 2174 erhält der Begünstigte nicht unmittelbar mit dem Erbfall den Vermächtnisgegenstand. Das Vermächtnis hat vielmehr rein schuldrechtlichen Charakter. Die Anordnung eines Immobilienvermächtnisses im Anwendungsbereich der EUEr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32012R1215 Art. 60 Brüssel Ia-VO

Zusammenfassung Art. 60 Brüssel Ia-VO0 Die zuständige Behörde oder das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats stellt auf Antrag eines Berechtigten die Bescheinigung mit einer Zusammenfassung der in der öffentlichen Urkunde beurkundeten vollstreckbaren Verpflichtung oder der in dem gerichtlichen Vergleich beurkundeten Parteivereinbarung unter Verwendung des Formblatts in Anhang...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / e) Zeitablauf.

Rn 70 Keinen Einfluss auf die objektive Beweislast hat schließlich der bloße Zeitablauf, weil ihre Verteilung nicht davon abhängig sein kann, wann ein Anspruch geltend gemacht wird. Ein langer Zeitraum zwischen dem Entstehen einer Forderung und ihrer gerichtlichen Geltendmachung kann aber iRd Beweiswürdigung berücksichtigt werden und beeinflusst damit die subjektive Beweisla...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Haftung der Partner untereinander.

Rn 19 Da die nichteheliche Lebensgemeinschaft durch die enge persönliche Verbundenheit der Partner zueinander geprägt ist, haften die Partner untereinander nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, wobei diese Haftungsbegrenzung mit einer entspr stillschweigenden Vereinbarung iRd § 277 (Oldbg NJW 86, 2259; Karlsr FamRZ 92, 940) oder dem allgemeinen, aus §§ 1664, 1359, 708 a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Rechtzeitiges Vorbringen (Abs 1).

Rn 5 In der Verhandlung haben die Parteien ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Danach soll Vorbringen aus prozesstaktischen Erwägungen nicht zurückgehalten werden, eine Partei aber nicht verpflichtet sein tatsächliche Umstände erst z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 983 BGB – Unanbringbare Sachen bei Behörden.

Gesetzestext Ist eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe sie verpflichtet ist, ohne dass die Verpflichtung auf Vertrag beruht, so finden, wenn der Behörde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, die Vorschriften der §§ 979 bis 982 entsprechende Anwendung. Rn 1 Die Norm ergänzt die Regeln zum Verkehrsfund um eine öffentlich-re...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Ergänzende Vorschriften.

Rn 2 Die Bestimmungen des GVG sind auch inhaltlich nicht abschließend. Sie werden durch andere Gesetze, etwa die Richtergesetze des Bundes (DRiG) und der Länder oder die erwähnten Prozessordnungen ergänzt. Darin finden sich zB Vorschriften über den Ausschluss oder die Ablehnung von Richtern (vgl §§ 41 bis 48 ZPO, 54 VwGO, 22 ff StPO). Neben den verfassungsrechtlich verankert...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Betragsverfahren.

Rn 24 Nach Abschluss des Betragsverfahrens und bei dessen Endentscheidungsreife ist Endurteil zu erlassen. Es folgt hinsichtlich der Urteilsformel den allgemeinen Regeln des Endurteils, also besteht keine Notwendigkeit der Aufhebung des Grundurteils bei Klageabweisung und umgekehrt zu einer Verurteilung lediglich in die weiteren Kosten. Das Endurteil entscheidet als Schlussu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Bedürftigkeit.

Rn 7 Der Unterhaltsanspruch bei Getrenntleben setzt wie der Anspruch nach Scheidung Bedürftigkeit des Berechtigten voraus. Der Bedarf des Unterhalt begehrenden Ehegatten richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute (zu Einzelheiten der unterhaltsrechtlichen Einkommensermittlung vgl Vor § 1577 Rn 1 ff). Für die Bedarfsbestimmung ist nicht statisch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Konzernvorbehalt (Abs 3).

Rn 30 Der mit der Insolvenzrechtsreform 1994 eingeführte III erklärt jeden EV zur Besicherung der Forderungen Dritter, bes von Konzernunternehmen, für unwirksam, und zwar die sachenrechtliche Vereinbarung wie die schuldrechtliche Verpflichtung (Erman/Grunewald Rz 60; Habersack/Schürnbrand JuS 02, 833, 838; vgl Köln ZIP 11, 2019, 2020). ›Soweit‹ in Hs 2 bedeutet, dass § 139 n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 39 § 18 IV gibt jedem WEigtümer als zentralen Teil seiner Informationsrechte (BRDrs 168/20, 65) einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen (s.a. § 24 VII 8). Dem Anspruch stehen datenschutzrechtliche Vorgaben nicht entgegen (s.a. Rn 46). Art 6 I UA 1 c) DSGVO lässt eine Verarbeitung ua zu, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Form.

Rn 6 Die Zustimmungserklärung ist grds formfrei (BayObLG NJW-RR 89, 1172 [BayObLG 30.06.1989 - RE-Miet 4/88]). Sie kann daher – sofern die Parteien keine bestimmte Form vereinbart haben – schriftlich, mündlich, telefonisch, per Fax, per E-Mail oder in einer anderen Form abgegeben werden (BGH ZMR 18, 564 Rz 14), zB schlüssig (Rn 5; BGH ZMR 18, 564 Rz 12; 05, 847, 848). Eine v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anwendungsfälle.

Rn 3 Anwendungsfälle sind die Verfügung, den Nachlass ab einem bestimmten Zeitpunkt mit einem Dritten zu teilen, die Verpflichtung, in bestimmter Weise zu testieren oder nicht zu testieren (s.a. § 2100 Rn 39), oder den Überrest zu einem bestimmten Zeitpunkt an einen Dritten herauszugeben (dann befreite Vorerbschaft gem §§ 2137, 2138; RGZ 152, 190). Die entspr Verfügung hinsi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Motivirrtum.

Rn 42 Der Irrtum bei den Beweggründen oder Erwartungen einer Erklärung ist als Motivirrtum grds unbeachtlich. Ausnahmen bestehen im Erbrecht, §§ 2078 II, 2079, 2308. Ein Anerkenntnis kann nicht angefochten werden, weil die Verpflichtung nicht besteht (RGZ 156, 74; BGH WM 67, 825), ebenso der Irrtum über den Geldwert bzw die Kaufkraft des Geldes (RGZ 111, 260) bzw der Irrtum ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Endet die Betreuung, hat der Betreuer das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen an den Betreuten, dessen Erben oder sonstigen Berechtigten herauszugeben. (2) Eine Schlussrechnung über die Vermögensverwaltung hat der Betreuer nur zu erstellen, wenn der Berechtigte nach Absatz 1 dies verlangt. Auf dieses Recht ist de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 59 Brüssel IIb-VO – Antrag auf Versagung der Vollstreckung.

Gesetzestext (1) Für das Verfahren zur Beantragung der Versagung der Vollstreckung ist, soweit es nicht durch diese Verordnung geregelt ist, das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats maßgebend. (2) Der Antragsteller legt der für die Vollstreckung zuständigen Behörde oder dem Gericht eine Ausfertigung der Entscheidung und gegebenenfalls soweit möglich die entsprechende Besch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Sonstige Ansprüche.

Rn 21 Sind sowohl das schuldrechtliche (Verpflichtungs-) als auch das dingliche (Verfügungsgeschäft) Rechtsgeschäft nichtig (zB Fehleridentität), so kann der Eigentümer bei Veräußerung und Übergabe der Sache diese sowohl nach § 985 als auch § 812 I 1 (Besitzkondiktion) herausverlangen. In diesem Fall stärkt das Recht aus § 985 die Stellung des Eigentümers nicht nur hinsichtl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 194 Nach § 535 I 3 hat grds der Vermieter die auf der vermieteten Sache ruhenden Lasten (s § 103 Rn 1) zu tragen. Das sind sämtliche Lasten, die ihn als Eigentümer oder dinglich Berechtigten treffen. Die Verpflichtung des Vermieters betrifft sowohl die öffentlich-rechtlichen Lasten, zB Grundsteuern (Hamm ZMR 86, 198), Kanalisationsgebühren, Schornsteinfegergebühren, Straß...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Keine Vernehmung des Kindes als Zeuge oder Beteiligter.

Rn 3 Die in § 30 III begründete Verpflichtung des Gerichts zur Durchführung einer förmlichen Beweisaufnahme (auch) in Kindschaftssachen wird aufgrund der Regelung des § 163a dahingehend eingeschränkt, dass das Kind nicht als Zeuge vernommen werden darf. Hierdurch soll eine zusätzliche Belastung des Kindes durch eine Befragung als Zeuge in Anwesenheit der Eltern und anderer B...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 78c ergänzt § 78b. Die Vorschrift setzt eine solche Entscheidung voraus und regelt die Umsetzung der nach § 78b getroffenen Grundentscheidung durch Auswahl eines bestimmten Anwalts (Abs 1), dessen Verpflichtung zum Tätigwerden (Abs 2) sowie die Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung (Abs 3). Der Anwendungsbereich erstreckt sich mit Ausnahme von Abs 2 auch auf die Beiord...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1504 BGB – Haftungsausgleich unter Abkömmlingen.

Gesetzestext 1Soweit die anteilsberechtigten Abkömmlinge nach § 1480 den Gesamtgutsgläubigern haften, sind sie im Verhältnis zueinander nach der Größe ihres Anteils an dem Gesamtgut verpflichtet. 2Die Verpflichtung beschränkt sich auf die ihnen zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung. Rn ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Beiordnung wegen des Grundsatzes der Waffengleichheit.

Rn 19 Gemäß § 121 II Alt 2 besteht die Verpflichtung, einen Anwalt beizuordnen, wenn der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Dieser Grundsatz der Waffengleichheit hat keine verfassungsrechtliche Qualität; einen Grundsatz, dass rechtliches Gehör immer durch die Vermittlung eines Anwalts gewährt werden muss, gibt es nicht (BVerfGE 9, 124 [BVerfG 22.01.1959 - 1 BvR 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausschluss der Ersatzpflicht.

Rn 13 Die Verpflichtung des vom Verlöbnis zurückgetretenen Verlobten zum Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn ein wichtiger Grund zum Rücktritt gegeben war (III). Ein solcher Grund liegt vor, wenn sich Tatsachen ergeben, die den Zurücktretenden bei verständiger Würdigung von der Verlobung abgehalten hätten (MüKo/Roth Rz 10). Auf ein Verschulden des anderen Verlobten kommt...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Christian Orth, Rechnungsle... / aa. Standards der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Tz. 103 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 Durch die CSRD ist die Bilanzrichtlinie um ein Kapitel 6a erweitert worden. In diesem Kapitel werden durch die Art. 29b und Art. 29c der modifizierten Bilanzrichtlinie neue Regelungen zur Einführung von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung geschaffen. Danach kann die EU-Kommission durch delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der B...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 882d eröffnet dem Schuldner als Sondervorschrift zu den §§ 23 ff EGGVG ein befristetes Widerspruchsrecht gegen die Eintragungsanordnung des GV nach § 882c. Der Widerspruch ist begründet, wenn ein Eintragungshindernis besteht; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (LG Stuttgart v 7.12.17 – 19 T 382/17 Rz 13). Der Eintragung ist iÜ die Grundlage entz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Auslegungsvertrag.

Rn 3 Um zeitintensive Streitigkeiten über die Auslegung zu verhindern und die oft erheblichen Verfahrenskosten zu sparen, können die Bedachten einen Auslegungsvertrag schließen, der eine bestimmte Auslegung – allerdings ohne Bindungswirkung für die staatliche Gerichtsbarkeit (Horn ZEV 16, 565) – festschreibt. Er hat zur Folge, dass sich die Parteien schuldrechtlich verpflich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kein Zwang zur Eingehung der Ehe.

Rn 8 Die aus einem wirksam zustande gekommenen Verlöbnis resultierende Verpflichtung zur Eingehung der Ehe ist zwar materiell-rechtlich wirksam und mit den in §§ 1298 ff geregelten Rechtsfolgen verbunden, jedoch im Verfahren nicht durchsetzbar (I). Dies entspricht der durch Art 6 I GG gewährleisteten Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen, ohne auch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Berechtigter und Verpflichteter.

Rn 14 Nach § 18 II Nr 1 ist (nur) jeder WEigtümer anspruchsberechtigt – auch in einer Gemeinschaft mit nur 2 WEigtümern (BGH NJW 20, 42 [BGH 05.07.2019 - V ZR 149/18] Rz 16). Verpflichtet ist grds die GdW. Für diese handelt ihr zuständiges Organ. Ein einzelner WEigtümer ist verpflichtet, wenn ihm durch eine Vereinbarung Verwaltungskompetenz übertragen ist. Bedarf es eines Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Vorhand.

Rn 38 Die Vorhand vermittelt dem Berechtigten ein Recht, dass zunächst ihm der Vertragsschluss angetragen wird, bevor der Verpflichtete endgültig mit einem Dritten abschließt. Wie stark die Position des Berechtigten ausgestaltet ist, hängt vom Parteiwillen ab (MüKo/Busche Vor § 145 Rz 77). So kann in einem Vorrechtsvertrag nur die Verpflichtung zur Aufnahme von Vertragsverha...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Voraussetzungen.

Rn 12 Das Feststellungsinteresse ist Sachurteilsvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahrens – auch in der Revisionsinstanz – vAw zu prüfen (BGH MDR 11, 1312 [BGH 07.04.2011 - I ZR 56/09]). Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Kl eine gegen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Nießbrauch am Erbanteil.

Rn 7 Er ist Rechtsnießbrauch gem §§ 1068 ff (Hambg FamRZ 16.1881). Die Verpflichtung bedarf der notariellen Beurkundung nach §§ 2371, 2385 (Staud/Heinze § 1089 Rz 26). Die Bestellung ist gleichfalls beurkundungsbedürftig, §§ 1069 I, 2033 I 2. Rn 8 Als Nutzung gebührt dem Nießbraucher der Reinerlös des Erbteils (Westermann/Gursky/Eickmann § 140, 3). Rn 9 Entspr anwendbar sind §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. (2) 1Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Einzelfälle.

Rn 27 Ausreichend sein kann Ausübung der Prostitution (Hamm FamRZ 02, 753), gewerbsmäßiger Telefonsex (Karlsr FamRZ 95, 1488), Verletzung der Verpflichtung zur ungefragten Information (Bambg FamRZ 01, 843), nachhaltige massive Behinderung des Umgangsrechts (München FamRZ 98, 750; Nürnberg FamRZ 97, 614). Nicht ausreichend ist der fehlgeschlagene Selbsttötungsversuch (BGH Fam...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Benachrichtigung.

Rn 3 Mit Vertragsschluss entsteht für den Beauftragten die Verpflichtung, den Auftraggeber über alle erheblichen Umstände der Besorgung des Geschäfts unaufgefordert zu informieren (BGH NJW 98, 680 [BGH 20.11.1997 - III ZR 310/95]: Hausverwalter über Baumängel). Auf diesem Wege soll dem Auftraggeber die sachgerechte Entscheidung im Hinblick auf Weisungen (§ 665), aber auch di...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit. (2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Editionspflicht.

Rn 5 Neben der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Gegners wird für den Beweisantritt nach § 421 vorausgesetzt, dass der Gegner nach bürgerlichem Recht (§ 422) oder weil er sich selbst auf die Urkunde bezogen hat (§ 423) zur Vorlegung der Urkunde im Prozess verpflichtet ist. Von der Editionspflicht des Gegners im Urkundenbeweisrecht muss die Verpflichtung zur Vorlage auf Anor...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normgegenstand.

Rn 1 Im Fall der Hauptintervention (§ 64) streiten zwei Gläubiger über eine Forderung, gegen die der Bekl Einwendungen erhebt. In dieser Situation kann der Hauptintervenient die Initiative ergreifen und seinen Anspruch sowohl gegen den Kl als auch den Bekl des Hauptprozesses durchsetzen. Abweichend hiervon ist der Schuldner (Bekl) im Prätendentenstreit (§ 75) zur Erfüllung d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Rückgewährpflicht.

Rn 58 Nach endg Wegfall des Sicherungszwecks, insb Erlöschen der gesicherten Forderung, ist das Sicherungsgut, wenn – wie üblich – keine auflösende Bedingung vereinbart ist, an den Sicherungsgeber (Rn 38) zurück zu übertragen (BGHZ 191, 277 Rz 12; 202, 150 Rz 7, 11; 209, 1 Rz 8; NJW 96, 1213, 1215; 97, 3434, 3436; WM 12, 2144, Rz 15; NJW 13, 2894 Rz 7 für Sicherungsgrundschu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Fristen.

Rn 5 Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung erlischt nach IV 1 u 2, wenn der Betreuer ihn nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem er entsteht, also jeweils bis zum 30.6. des Folgejahres, geltend macht (Celle FamRZ 02, 1591, Frankf BtPrax 04, 243). Bei der Versäumung der Frist kommt es auf ein Verschulden des Betreuers nicht an (LG Koblenz FamRZ 03, 1970). E...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Befreiung.

Rn 3 Ein Vorschuss kann von einer Partei nicht verlangt werden, die ohnehin von der Verpflichtung, Kosten zu tragen, befreit ist (zB der Fiskus gem § 2 I GKG). Ist einer Partei Prozesskostenhilfe gewährt worden, ist sie gem § 122 I Nr 1 von der Tragung der Gerichtskosten befreit; hierzu gehören gem Ziff 9005 KV auch die Auslagen für Zeugen und SV (§ 122 Rn 7; Zö/Schultzky § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Eigentum an Tieren.

Rn 24 Nach 2 der Vorschrift hat der Eigentümer eines Tieres bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten. Diese Regelung enthält ggü der in 1 getroffenen keinen eigenständigen Inhalt. Da Tiere zwar keine Sachen sind, auf sie aber die für Sachen geltenden Vorschriften entspr Anwendung finden (§ 90a), ergibt sich die Verpflich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ende von Verhandlungen/›Einschlafen‹.

Rn 4 Beendet eine Partei durch Erklärung eindeutig die Verhandlung, ist auch die Hemmung beendet (BGH NJW 98, 2819, 2820 [BGH 30.06.1998 - VI ZR 260/97]); § 193 gilt (BGH NJW 14, 3435 Rz 10). Einer Erklärung steht entspr eindeutiges Verhalten eines Beteiligten gleich, zB ggf die Ablehnung eines Vergleichsangebots (BGH NJW 12, 3633 [BGH 15.08.2012 - XII ZR 86/11] Rz 36). Sind...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verletzung familiärer Solidaritätspflichten.

Rn 16 Ehegatten tragen füreinander Verantwortung (§ 1353 I 2), Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig (§ 1618a). Diese Verpflichtungen gelten auch im Bereich der Errichtung letztwilliger Verfügungen. Grds ist der Erblasser allerdings bereits durch das die Testierfreiheit beschränkende Pflichtteilsrecht (§§ 2303 ff) zu familiärer Solidarität gezwungen...mehr