Rn 14

Nach § 18 II Nr 1 ist (nur) jeder WEigtümer anspruchsberechtigt – auch in einer Gemeinschaft mit nur 2 WEigtümern (BGH NJW 20, 42 [BGH 05.07.2019 - V ZR 149/18] Rz 16). Verpflichtet ist grds die GdW. Für diese handelt ihr zuständiges Organ. Ein einzelner WEigtümer ist verpflichtet, wenn ihm durch eine Vereinbarung Verwaltungskompetenz übertragen ist. Bedarf es eines Beschl, sind die WEigtümer berufen, ihn in Umsetzung der Verpflichtung der GdW nach § 19 I zu fassen. Es kann aber auch sein, dass es nach § 27 I, II keines Beschl bedarf.

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