Rn 24

Nach 2 der Vorschrift hat der Eigentümer eines Tieres bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten. Diese Regelung enthält ggü der in 1 getroffenen keinen eigenständigen Inhalt. Da Tiere zwar keine Sachen sind, auf sie aber die für Sachen geltenden Vorschriften entspr Anwendung finden (§ 90a), ergibt sich die Verpflichtung des Eigentümers eines Tieres zur Beachtung tierschützender Vorschriften unmittelbar aus § 903 1. Diese beschränken die Eigentümerbefugnisse wie jede andere gesetzliche Beschränkung auch. Dass sie – wie jede andere Norm – beachtet werden müssen, ergibt sich aus allg rechtsstaatlichen Grundsätzen und bedarf deshalb keiner besonderen Erwähnung.

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