Rn 24

Nach Abschluss des Betragsverfahrens und bei dessen Endentscheidungsreife ist Endurteil zu erlassen. Es folgt hinsichtlich der Urteilsformel den allgemeinen Regeln des Endurteils, also besteht keine Notwendigkeit der Aufhebung des Grundurteils bei Klageabweisung und umgekehrt zu einer Verurteilung lediglich in die weiteren Kosten. Das Endurteil entscheidet als Schlussurteil vielmehr über die gesamten Kosten des Rechtsstreits. Vgl aber zum Rechtsmittelverfahren soeben Rn 23.

Das Grundurteil kann als VU ergehen. Eine nur eingeschränkte Bindungswirkung wird durch die Säumnis einer Partei aber nicht zu einer uneingeschränkten, maßgebend ist allein die Geständnisfiktion nach allgemeinen Regeln (§ 331). Ist das Grundurteil angefochten und das Verfahren noch in der Rechtsmittelinstanz anhängig, dann ergeht das Endurteil im Betragsverfahren unter der auflösenden Bedingung der Aufrechterhaltung des Grundurteils (R/S/G § 59 IV 5 Rz 68; St/J/Althammer Rz 68). Wird dasjenige Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs, auf dem das Endurteil über den Betrag beruht, nach Erlass dieses Urteils rechtskräftig aufgehoben, so verliert das Endurteil über den Betrag seine Wirkung, ohne dass es eines gesonderten Ausspruchs bedürfte (BGH NJW 06, 3496, 3497; WM 2007, 1901 Rz 15f). Dann stellt sich auch ein zu einer Widerklage ergangenes Teilurteil wegen drohender Widersprüchlichkeit meist als unzulässig dar (BGH WM 07, 1901 Rz 25). Aus gleichen Gründen ist das Endurteil bis zur formellen Rechtskraft des Grundurteils nur vorläufig vollstreckbar; es kommt also eine Haftung analog § 717 II in Betracht. Auch ohne dahingehende Verpflichtung kann es angezeigt sein, die Wirkungslosigkeit des Endurteils in dem Aufhebungsurteil betr das Grundurteil deklaratorisch festzustellen.

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