Rn 23

Abs 2 stellt das Grundurteil in Betreff der Rechtsmittel dem Endurteil gleich. Entscheidend ist der wahre Inhalt der Entscheidung. Die Falschbezeichnung als Teilurteil schadet nicht, wenn es in Wahrheit ein Grundurteil ist (BGH WM 91, 107 [BGH 06.07.1990 - LwZR 8/89]). Das Rechtsmittelgericht prüft die Voraussetzungen für den Erlass des Grundurteils vAw (BGH NZM 03, 372, 373 [BGH 12.02.2003 - XII ZR 324/98]) sowie seine sachliche Richtigkeit, nicht dessen Zweckmäßigkeit (BGH WM 75, 141, 142; s.o. Rn 20). Es kann aber nicht ohne Antrag ein unzulässiges Grundurteil als (Zwischen-)Feststellungsurteil aufrechterhalten, § 308 (BGH NJW 84, 2213, 2214 [BGH 24.02.1984 - V ZR 187/82]). Ein Grundurteil beschwert eine Partei, soweit es für sie negative Bindungswirkung hat (BGH NJW-RR 16, 1150 [BGH 18.08.2016 - III ZR 325/15] Rz 11). Ein Grundurteil kann den Kl auch dann beschweren, wenn der Urteilstenor das Klagebegehren dem Grunde nach in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt, in den Entscheidungsgründen aber bindend festgestellt wird, auf welcher Grundlage das Betragsverfahren aufzubauen ist und welche Umstände abschließend im Grundverfahren geklärt sind (BGH NJW-RR 07, 138, 139). Ausführungen, die nur die Höhe und Berechnung des Anspruchs betreffen, binden für das Betragsverfahren aber nicht (BGH NJW-RR 07, 138, 139). Der bloße Anschein einer Bindungswirkung, der von einem in unzulässiger Weise die Höhe des Schadens behandelnden Grundurteil ausgeht, rechtfertigt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht (BGH NJW-RR 07, 138, 139 [BGH 20.12.2005 - XI ZR 66/05]).

Fehlt es an einem erforderlichen deutlichen Vorbehalt bzw der notwendigen Bestimmtheit des erledigten Streitstoffs, ist das Grundurteil rechtsfehlerhaft zustande gekommen und unzulässig (BGH NJW 96, 700, 701; Hamm NJOZ 06, 515, 519). § 538 II Nr 4 lässt die Zurückverweisung hinsichtlich des Betrags zu, wenn das Berufungsgericht das Grundurteil bestätigt oder selbst über den Grund entscheidet (§ 538 Rn 5). Das Berufungsgericht kann bei einer Anfechtung des Grundurteils aber auch das unterinstanzliche Betragsverfahren an sich ziehen und (nach richterlichem Hinweis) durch Endurteil insgesamt entscheiden, wenn es den Anspruch nach Grund und Höhe für gerechtfertigt erachtet. Das Rechtsmittelgericht hat nach § 97 dem Rechtsmittelkläger die Kosten des Rechtsmittels (nicht des Rechtsstreits) aufzuerlegen, wenn das Rechtsmittel gegen das Grundurteil erfolglos bleibt (BGHZ 20, 397, 399 = NJW 56, 1235; Musielak/Musielak Rz 33).

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