Gesetzestext

 

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

A. Überblick.

 

Rn 1

Entgegen der Überschrift betrifft die Vorschrift nicht generell die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren. Die Vorschrift regelt nur die Entscheidung über die Kosten, soweit

  • das Rechtsmittel erfolglos war (Abs 1),
  • das Rechtsmittel erfolgreich war, allerdings auf Grund neuen Vorbringens, das in einem früheren Rechtszug bereits hätte geltend gemacht werden können (Abs 2).

Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

Die Vorschrift des Abs 1 gilt nur für erfolglose Rechtsmittel. Anwendbar ist Abs 1 allerdings auch dann, wenn das Rechtsmittel nur tw erfolglos ist. Bei der dann zu treffenden Kostenmischentscheidung ist Abs 1 insoweit anzuwenden, als die Kosten den erfolglosen Teil des Rechtsmittels betreffen. Im Übrigen ist auf die §§ 91 ff abzustellen.

Hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, weil

  • es sich durch einen Vergleich erledigt, der hinter dem Rechtsmittelantrag zurückbleibt, gilt die Kostenregelung des Vergleichs, und sofern dieser keine Kostenregelung enthält, §§ 98 oder § 91a,
  • die Klage (nicht das Rechtsmittel) zurückgenommen wird, gilt § 269 III 2 oder
  • sich die Hauptsache oder das Rechtsmittel selbst erledigt, gilt § 91a.

Wird das Rechtsmittel zurückgenommen, gelten die §§ 516 III, 565.

Ist das Rechtsmittel erfolgreich, richtet sich die Kostenentscheidung grds nach den §§ 91 ff. Als Ausnahme hierzu regelt Abs 2, dass trotz Erfolges dem Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden können, soweit er auf Grund neuen Vorbringens obsiegt, das er in einem früheren Rechtszug hätte geltend zu machen können.

Daneben bleiben die §§ 94, 95, 96 und 344 anwendbar, so dass auch bei einer Kostenentscheidung nach Abs 1 bestimmte Kosten ausgetrennt und der anderen Partei vorab auferlegt werden können.

Ausnahmsweise können auch dem Anwalt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt werden, nämlich dann, wenn er ohne Vollmacht der Partei in deren Namen ein Rechtsmittel einlegt und die Partei die Einlegung des Rechtsmittels auch nicht nachträglich genehmigt.

Soweit im Rechtsmittelverfahren das Urt der Vorinstanz aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen wird, so hat sich das Rechtsmittelgericht iRd Zurückverweisung einer Kostenentscheidung grds zu enthalten. Über diese Kosten entscheidet dann später das Gericht, an das zurückverwiesen worden ist. Dies entscheidet je nach Ausgang des Verfahrens dann auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (§§ 538, 656, 566).

Zur Kostenentscheidung bei Nebenintervention s. § 101 Rn 11.

B. Rechtsmittel.

 

Rn 2

Die Vorschrift des § 97 gilt für alle Rechtsmittelverfahren, also für Berufung, Revision, Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde oder Rechtsbeschwerde, ebenso für das Verfahren auf Zulassung der Sprungrevision (§ 566), obwohl es sich hierbei nicht um ein Rechtsmittelverfahren handelt. § 97 gilt auch entsprechend für Rechtsbehelfsverfahren wie zB die Erinnerung (AG Mönchengladbach KostRsp ZPO § 97 Nr 20).

C. Kosten bei erfolglosem Rechtsmittel.

I. Erfolglosigkeit des Rechtsmittels.

 

Rn 3

Das Rechtsmittel muss erfolglos geblieben sein. Dazu gehören zunächst die Fälle, in denen das Rechtsmittel als unzulässig verworfen worden oder als unbegründet zurückgewiesen worden ist.

Eine Kostenentscheidung hat ausnahmsweise dann zu unterbleiben, wenn eine Kostenerstattung ausgeschlossen ist, etwa im Verfahren der Streitwertbeschwerde (§ 68 III 2 GKG) oder im PKH-Beschwerdeverfahren. Dagegen ist im Beschwerdeverfahren gegen eine Richterablehnung eine Kostenentscheidung zu treffen (BGH NJW 05, 2233 [BGH 06.04.2005 - V ZB 25/04]; Rostock Beschl v 2.8.13 – 1 W 58/13).

Wird ein Rechtsmittel nur tw verworfen oder tw zurückgewiesen und ist es iÜ erfolgreich, so ist eine gemischte Kostenentscheidung zu treffen. Soweit das Rechtsmittel keinen Erfolg hatte, ist nach Abs 1 zu entscheiden, iÜ nach den §§ 91 ff. Gleiches gilt, wenn das Rechtsmittel iÜ zurückgenommen wird.

Wird das angefochtene Urt nur in einem Nebenpunkt, also etwa hinsichtlich der Zinsen oder der Kosten abgeändert, dann ist es insoweit nicht erfolglos (unzutreffend BGH MDR 59, 209; NJW 92, 2969 = MDR 93, 37; Karlsr JurBüro 94, 682). Allerdings kann dann § 92 II analog angewandt werden. Soweit der Teilerfolg verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat, kann einheitlich nach Abs 1 entschieden werden.

Werden wechselseitig Rechtsmittel erhoben und haben diese keinen Erfolg, werden sie also verworfen, zurückgewiesen oder zurückgenommen, so ist entsprechend den wechselseitigen Rechtsmittelanträgen nach Abs 1 iVm § 92 I zu quotieren, so dass jeder Beteiligter die auf sein Rechtsmittel anteilig entfallenden Kosten zu tragen hat oder die Kosten gegeneinander aufgehoben werden.

Wird ein Vergleich geschlossen, gilt zunächst einmal di...

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