Rn 70

Keinen Einfluss auf die objektive Beweislast hat schließlich der bloße Zeitablauf, weil ihre Verteilung nicht davon abhängig sein kann, wann ein Anspruch geltend gemacht wird. Ein langer Zeitraum zwischen dem Entstehen einer Forderung und ihrer gerichtlichen Geltendmachung kann aber iRd Beweiswürdigung berücksichtigt werden und beeinflusst damit die subjektive Beweislast, indem die Beweisführung der beweisbelasteten Partei erleichtert wird (BGHZ 232, 215, 225 Rz 32 = MDR 22, 447 f – Vorlage eines Sparbuches nicht im Original, sondern nur als Ausschließungsbeschluss). Wird etwa ein Gesellschafter nach längerer Zeit auf Erfüllung seiner Verpflichtung zur Einzahlung der Stammeinlage in Anspruch genommen, so kann der ihm obliegende Hauptbeweis für die Erfüllung der Einlageschuld schon auf Grund von – wenigen – unstreitigen oder bewiesenen Indizien als geführt angesehen werden (BGH NJW 07, 3067 f [BGH 09.07.2007 - II ZR 222/06] = EwiR 07, 687 mit Anm Wagner; BGH NJW-Spezial 14, 431). Eine Umkehr der objektiven Beweislast ist selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn der Schuldner beweistaugliche Urkunden nach Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten vernichtet hat (BGHZ 151, 48, 51 = NJW 02, 1652, 1653; BGH NJW 22, 1170, 1172 Rz 32; aA LG Coburg VersR 20, 1233f). Solange ein Anspruch nicht verjährt ist, muss der Schuldner noch mit seiner Geltendmachung rechnen.

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