Rn 8

Die aus einem wirksam zustande gekommenen Verlöbnis resultierende Verpflichtung zur Eingehung der Ehe ist zwar materiell-rechtlich wirksam und mit den in §§ 1298 ff geregelten Rechtsfolgen verbunden, jedoch im Verfahren nicht durchsetzbar (I). Dies entspricht der durch Art 6 I GG gewährleisteten Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen, ohne auch nur mittelbar zur Ehe mit einem anderen Partner gezwungen zu sein (BVerfG FamRZ 04, 765). Der Klagbarkeitsausschluss ist Verfahrenshindernis, eine Klage solchen Inhalts ist unzulässig.

 

Rn 9

Mittel zur Verhinderung eines auch nur mittelbaren Zwangs zur Eheschließung ist die in II normierte Nichtigkeit von Strafvereinbarungen für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt.

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