Rn 38

Die Vorhand vermittelt dem Berechtigten ein Recht, dass zunächst ihm der Vertragsschluss angetragen wird, bevor der Verpflichtete endgültig mit einem Dritten abschließt. Wie stark die Position des Berechtigten ausgestaltet ist, hängt vom Parteiwillen ab (MüKo/Busche Vor § 145 Rz 77). So kann in einem Vorrechtsvertrag nur die Verpflichtung zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen mit dem Berechtigten vorgesehen sein, es kann sich aber auch um einen (doppelt) bedingten Hauptvertrag mit dem Berechtigten handeln. Dann liegt in der Vorrechtseinräumung die Einräumung einer bedingten Option (BGHZ 102, 384, 387 = NJW 88, 1261) oder eines bedingten Vorvertrags. Die Bedingung ist der Entschluss des Verpflichteten, den Hauptvertrag mit dem Dritten abzuschließen. Das Vorkaufsrecht, § 463, lässt sich insofern als Sonderfall der Vorhand begreifen, bei dem der Inhalt des Vertrags zwischen Vorhandberechtigtem und -verpflichtetem vom Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags abhängt. Ob die Einräumung des Vorrechts formpflichtig ist, hängt davon ab, ob der Verpflichtete sich bereits endgültig bindet (vgl Hambg NJW-RR 92, 20 [OLG Hamburg 15.02.1991 - 11 U 203/90]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge