Rn 5

In der Verhandlung haben die Parteien ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Danach soll Vorbringen aus prozesstaktischen Erwägungen nicht zurückgehalten werden, eine Partei aber nicht verpflichtet sein tatsächliche Umstände erst zu ermitteln (BGH NJW 03, 200) oder sich medizinisches Fachwissen anzueignen (BGHZ 159, 245). Eine Partei ist nicht gehindert, im Laufe des Prozesses ihr Vorbringen zu ändern, selbst in Widerspruch zum früheren Vortrag (BGH NJW-RR 00, 208 [BGH 01.07.1999 - VII ZR 202/98]).

 

Rn 6

Das Vorbringen ist rechtzeitig, wenn es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Dem entspricht das Vorbringen im ersten Termin immer, da der erste Gerichtstermin der frühestmögliche Zeitpunkt ist; Verspätung nur, wenn innerhalb der Instanz mehrere Verhandlungstermine stattgefunden haben und das Vorbringen bereits im ersten Termin erfolgt ist (BGH NJW-RR 05, 1007 [BGH 04.05.2005 - XII ZR 23/03]). Deshalb kann Vorbringen im ersten Termin niemals nach Abs 1 verspätet sein (BGH 3.5.18 III ZR 429/16 juris). Eine Verpflichtung, unbekannte Umstände zu ermitteln, besteht nur, wenn für deren Vorliegen konkrete Anhaltspunkte bestehen (Ddorf NZKart 15, 323). Einer medizinisch nicht sachkundigen Partei ist regelmäßig Gelegenheit zu geben, auch nach dem Vorliegen eines gerichtlichen Gutachtens mit Hilfe eines weiteren Mediziners zu schwierigen medizinischen Fragen noch einmal Stellung zu nehmen (BGH NJW 88, 2302 [BGH 31.05.1988 - VI ZR 261/87]).

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