Gesetzestext

 

1Soweit die anteilsberechtigten Abkömmlinge nach § 1480 den Gesamtgutsgläubigern haften, sind sie im Verhältnis zueinander nach der Größe ihres Anteils an dem Gesamtgut verpflichtet. 2Die Verpflichtung beschränkt sich auf die ihnen zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.

 

Rn 1

Soweit im Rahmen der Auseinandersetzung eine Gesamtgutsverbindlichkeit nicht gezahlt wurde, haften die anteilsberechtigten Abkömmlinge den Gläubigern nicht als Gesamtschuldner, sondern entsprechend ihrem Anteil am Gesamtgut. Es besteht die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung entspr der Vorschriften der §§ 1990, 1991.

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