Rz. 7
§ 1504 BGB (Haftungsausgleich unter Abkömmlingen)
Soweit die anteilsberechtigten Abkömmlinge nach § 1480 den Gesamtgutsgläubigern haften, sind sie im Verhältnis zueinander nach der Größe ihres Anteils an dem Gesamtgut verpflichtet. Die Verpflichtung beschränkt sich auf die ihnen zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.
§ 1504 BGB regelt ausschließlich den Haftungsausgleich der Abkömmlinge im Innenverhältnis, wenn einer von ihnen im Außenverhältnis einem Gesamtgutsgläubiger nach § 1480 BGB haftet.[1] Die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung der Abkömmlinge aufgrund der Inanspruchnahme wegen Forderungen aus einem Steuerschuldverhältnis auf die ihnen zugeteilten Gegenstände ergibt sich bereits aus § 266 AO i. V. m. §§ 1480, 1489 BGB.[2] Ein eigener darüber hinausgehender Anwendungsbereich der Vorschrift im Rahmen der Steuervollstreckung ist nicht erkennbar.[3] Die Vorschrift gilt gem. §§ 6, 7 S. 2 LPartG für die eingetragene Lebenspartnerschaft entsprechend.[4]
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