Rz. 7

§ 1504 BGB (Haftungsausgleich unter Abkömmlingen)

Soweit die anteilsberechtigten Abkömmlinge nach § 1480 den Gesamtgutsgläubigern haften, sind sie im Verhältnis zueinander nach der Größe ihres Anteils an dem Gesamtgut verpflichtet. Die Verpflichtung beschränkt sich auf die ihnen zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.

§ 1504 BGB regelt ausschließlich den Haftungsausgleich der Abkömmlinge im Innenverhältnis, wenn einer von ihnen im Außenverhältnis einem Gesamtgutsgläubiger nach § 1480 BGB haftet.[1] Die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung der Abkömmlinge aufgrund der Inanspruchnahme wegen Forderungen aus einem Steuerschuldverhältnis auf die ihnen zugeteilten Gegenstände ergibt sich bereits aus § 266 AO i. V. m. §§ 1480, 1489 BGB.[2] Ein eigener darüber hinausgehender Anwendungsbereich der Vorschrift im Rahmen der Steuervollstreckung ist nicht erkennbar.[3] Die Vorschrift gilt gem. §§ 6, 7 S. 2 LPartG für die eingetragene Lebenspartnerschaft entsprechend.[4]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 266 AO Rz. 20.
[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 266 AO Rz. 21; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 266 Rz. 7; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 266 AO Rz. 6.
[3] Schlatmann, in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 12. Aufl. 2021, § 266 AO Rz. 5.
[4] Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 266 Rz. 7.

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