1Die Lebenspartner können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. 2Die §§ 1409 bis 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs[1] [Bis 31.12.2022: §§ 1409 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs] gelten entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes vom 31.10.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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