Rn 194

Nach § 535 I 3 hat grds der Vermieter die auf der vermieteten Sache ruhenden Lasten (s § 103 Rn 1) zu tragen. Das sind sämtliche Lasten, die ihn als Eigentümer oder dinglich Berechtigten treffen. Die Verpflichtung des Vermieters betrifft sowohl die öffentlich-rechtlichen Lasten, zB Grundsteuern (Hamm ZMR 86, 198), Kanalisationsgebühren, Schornsteinfegergebühren, Straßen- oder Wegereinigungskosten, Müllabfuhrgebühren, als auch die privatrechtlichen (zB eine Reallast gem §§ 1105 ff, aber auch die Zinsen aus einem durch Hypothek oder Grundschuld gesicherten Darlehen). Persönliche Lasten, zB Vermögenssteuern, Realsteuern, Gewerbesteuern oder eine Feuerversicherungsprämie, fallen hingegen nicht unter § 535 I 3. Der Vermieter kann Lasten iSv § 535 I 3 auf den Mieter individuell übertragen (Celle MDR 83, 402). Eine solche Übertragung wirkt sich aber nur auf das Innenverhältnis der Parteien aus und ist außerdem eng auszulegen (s.a. BGH ZMR 84, 337 [BGH 13.06.1984 - VIII ZR 141/83]). Im Zweifel ist von § 535 I 3 auszugehen (Köln NJW-RR 91, 1234 [OLG Köln 04.12.1990 - 15 U 75/90]; Celle ZMR 90, 410).

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