Rn 3

Anwendungsfälle sind die Verfügung, den Nachlass ab einem bestimmten Zeitpunkt mit einem Dritten zu teilen, die Verpflichtung, in bestimmter Weise zu testieren oder nicht zu testieren (s.a. § 2100 Rn 39), oder den Überrest zu einem bestimmten Zeitpunkt an einen Dritten herauszugeben (dann befreite Vorerbschaft gem §§ 2137, 2138; RGZ 152, 190). Die entspr Verfügung hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände reicht nicht aus; insoweit kommt die Auslegung als Vermächtnis in Betracht.

 

Rn 4

Die Bestimmung des Zeitpunkts und des Empfängers darf nicht einem Dritten überlassen werden (s § 2100 Rn 42). Die Umdeutung in ein Vermächtnis, bei dem der Bedachte durch einen Dritten bestimmt werden kann (§ 2151 I), scheidet aus, wenn es sich um den gesamten Nachlass handelt.

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