Gesetzestext

 

(1) Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, so gilt die Befreiung von allen in § 2136 bezeichneten Beschränkungen und Verpflichtungen als angeordnet.

(2) Das Gleiche ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Erblasser bestimmt hat, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll.

 

Rn 1

Nach dieser Vorschrift ist der Vorerbe in zwei praktisch wichtigen Fällen von allen Beschränkungen befreit, von denen er nach § 2136 befreit werden kann.

 

Rn 2

Er ist dergestalt befreit, wenn der Nacherbe auf den Überrest eingesetzt ist (§ 2137 I). Vorab ist hier aber zu prüfen, ob überhaupt eine Vor- und Nacherbschaft gewollt ist. Es kommt nämlich auch die Auslegung in Betracht, dass der ›Vorerbe‹ als Vollerbe eingesetzt und dem ›Nacherben‹ ein Vermächtnis in Gestalt des Überrestes zugewendet ist.

 

Rn 3

Nach § 2137 II ist Befreiung anzunehmen, wenn der Erblasser angeordnet hat, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll. Die Auslegung der letztwilligen Verfügung kann indessen etwas anderes ergeben, zB dass der Vorerbe nur von den Verfügungsbeschränkungen aus §§ 2113 I und 2114 befreit sein soll. Sie kann auch ergeben, dass der ›Vorerbe‹ ein wirklich freies Verfügungsrecht haben sollte; dann ist er als Vollerbe und der ›Nacherbe‹ als Vermächtnisnehmer anzusehen.

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