Rn 42

Der Irrtum bei den Beweggründen oder Erwartungen einer Erklärung ist als Motivirrtum grds unbeachtlich. Ausnahmen bestehen im Erbrecht, §§ 2078 II, 2079, 2308. Ein Anerkenntnis kann nicht angefochten werden, weil die Verpflichtung nicht besteht (RGZ 156, 74; BGH WM 67, 825), ebenso der Irrtum über den Geldwert bzw die Kaufkraft des Geldes (RGZ 111, 260) bzw der Irrtum über die vom Vergleich erfassten Ansprüche (Celle NJW 71, 145 [OLG Celle 29.11.1968 - 2 U 18/68]). Der gemeinschaftliche Irrtum wird überwiegend nach den Grundsätzen einer Störung der Geschäftsgrundlage behandelt (vgl § 313; aA Brox Die Einschränkung der Irrtumsanfechtung, 72 ff, 180 ff, ergänzende Vertragsauslegung).

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