Rn 5

Neben der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Gegners wird für den Beweisantritt nach § 421 vorausgesetzt, dass der Gegner nach bürgerlichem Recht (§ 422) oder weil er sich selbst auf die Urkunde bezogen hat (§ 423) zur Vorlegung der Urkunde im Prozess verpflichtet ist. Von der Editionspflicht des Gegners im Urkundenbeweisrecht muss die Verpflichtung zur Vorlage auf Anordnung des Gerichts nach Maßgabe des § 142 unterschieden werden (s § 420 Rn 2). In Kartellschadensersatzprozessen finden die Regelungen des Urkundenbeweisrechts nur nach Maßgabe des § 89d IV GWB Anwendung; die Vorschrift stellt sicher, dass das besondere Offenlegungsregime des GWB nicht durch andere Regelungen unterlaufen wird (vgl BTDrs 18/10207 S 105).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge