Tz. 103

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Durch die CSRD ist die Bilanzrichtlinie um ein Kapitel 6a erweitert worden. In diesem Kapitel werden durch die Art. 29b und Art. 29c der modifizierten Bilanzrichtlinie neue Regelungen zur Einführung von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung geschaffen. Danach kann die EU-Kommission durch delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Bilanzierungsrichtlinie auch Standards festlegen, die die nach Art. 19a und 29a geforderten Informationen, dh. die (konsolidierte) Nachhaltigkeitsberichterstattung, spezifizieren und in welcher Struktur diese Informationen vorzulegen sind. Nach Art. 49 der modifizierten Bilanzrichtlinie berücksichtigt die EU-Kommission dabei die fachlichen Stellungnahmen der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG).

 

Tz. 104

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

In zeitlicher Sicht wird bestimmt, dass bis zum 30.06.2023 durch delegierten Rechtsakt festgelegt werden soll, welche Informationen in Einklang mit Art. 19a und 29a berichten müssen. Zumindest sind die Informationen zu spezifizieren, die seitens der SFDR-Anwender, dh. Finanzmarktteilnehmer im Anwendungsbereich der Offenlegungsverordnung, benötigt werden, um den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen (1. Tranche an sektorübergreifenden Standards).

Bis zum 30.06.2024 sollen ferner ergänzende Informationen in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte und Informationen der Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie über sektorspezifische Informationen durch einen delegierten Rechtsakt und entsprechende Standards der Nachhaltigkeitsberichterstattung spezifiziert werden (Sektorspezifische Standards und ergänzende Informationen).

Ebenfalls bis zum 30.06.2024 sollen gemäß Art. 29c der modifizierten Bilanzrichtlinie Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für kleine und mittlerer Unternehmen deren Berichtspflichten sowie die Strukturen der Berichterstattung spezifizieren (Standards für KMU).

Letztlich sollen gemäß Art. 40b der modifizierten Bilanzrichtlinie bis zum 30.06.2024 Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Drittlandunternehmen durch delegierten Rechtsakt festgelegt werden, die die nach Art. 40a geforderten Angaben spezifizieren (Standards für Drittlandunternehmen).

Diese ambitionierte Zeitschiene ist bereits in Diskussion und wird sich höchst­wahrscheinlich verschieben.

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