Rn 3

Um zeitintensive Streitigkeiten über die Auslegung zu verhindern und die oft erheblichen Verfahrenskosten zu sparen, können die Bedachten einen Auslegungsvertrag schließen, der eine bestimmte Auslegung – allerdings ohne Bindungswirkung für die staatliche Gerichtsbarkeit (Horn ZEV 16, 565) – festschreibt. Er hat zur Folge, dass sich die Parteien schuldrechtlich verpflichten, die im Vertrag vereinbarte Rechtslage zu schaffen (BGH NJW 86, 1812 [BGH 22.01.1986 - IVa ZR 90/84]), und vertragswidrigen Ansprüchen im Prozess die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten können (Soergel/Loritz/Uffmann § 2084 Rz 35).

 

Rn 4

Es handelt sich dabei um einen atypischen Vertrag (BGH NJW 86, 1812 [BGH 22.01.1986 - IVa ZR 90/84]), der jedoch oftmals den Charakter eines Vergleichs, § 779, tragen wird. Soweit eine Erbanteilsübertragung (§ 2033) vereinbart wird, um der Vereinbarung auch dingliche Wirkung zu verleihen, fällt ein solcher Vertrag unter § 2385 I und bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2371). Eine notarielle Beurkundung ist auch dann erforderlich, wenn infolge des Auslegungsvertrages die Verpflichtung entsteht, etwa ein Grundstück (§ 311b I) oder einen GmbH-Anteil (§ 15 GmbHG) zu übertragen.

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