Rn 6

Die Zustimmungserklärung ist grds formfrei (BayObLG NJW-RR 89, 1172 [BayObLG 30.06.1989 - RE-Miet 4/88]). Sie kann daher – sofern die Parteien keine bestimmte Form vereinbart haben – schriftlich, mündlich, telefonisch, per Fax, per E-Mail oder in einer anderen Form abgegeben werden (BGH ZMR 18, 564 Rz 14), zB schlüssig (Rn 5; BGH ZMR 18, 564 Rz 12; 05, 847, 848). Eine vertragliche Verpflichtung, die Zustimmung schriftlich zu erklären, ergibt sich nicht aus einer im Mietvertrag vereinbarten Schriftformklausel, es sei denn, diese machte die Wirksamkeit von Vertragsänderungen von der Einhaltung der Schriftform abhängig (BGH ZMR 18, 564 Rz 15 und Rz 17). Der Vermieter kann eine schriftliche Zustimmung ferner dann verlangen, wenn er daran ein berechtigtes Interesse hat (LG Berlin WuM 11, 162). Ein Mieterhöhungsverlangen ist nicht schon deshalb unwirksam, weil der Vermieter zu Unrecht eine schriftliche Zustimmung des Mieters begehrt (BGH NJW 10, 2945 Rz 9; LG Itzehoe ZMR 10, 365). Stimmt der Mieter einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nicht ausdrücklich zu, zahlt jedoch sodann die erhöhte Miete vorbehaltlos, kann der Vermieter eine ausdrückliche Zustimmungserklärung verlangen (LG Berlin GE 09, 657; aA LG Itzehoe WuM 09, 741 [LG Itzehoe 30.10.2009 - 9 S 20/08]).

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