Rn 7

Er ist Rechtsnießbrauch gem §§ 1068 ff (Hambg FamRZ 16.1881). Die Verpflichtung bedarf der notariellen Beurkundung nach §§ 2371, 2385 (Staud/Heinze § 1089 Rz 26). Die Bestellung ist gleichfalls beurkundungsbedürftig, §§ 1069 I, 2033 I 2.

 

Rn 8

Als Nutzung gebührt dem Nießbraucher der Reinerlös des Erbteils (Westermann/Gursky/Eickmann § 140, 3).

 

Rn 9

Entspr anwendbar sind §§ 1066, 1071. Ob §§ 1086–1088 auch anzuwenden sind, ist str (vgl MüKo/Pohlmann § 1089 Rz 16). Da die Gläubiger am Zugriff auf die Nachlassgegenstände nicht gehindert sind, denn das Nießbrauchsrecht lastet nicht an ihnen, sondern am Erbteil, vgl § 2033, besteht für eine Anwendung kein Bedürfnis.

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