Gesetzestext

 

(1) 1Ein dem Nießbrauch unterliegendes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Nießbrauchers aufgehoben werden. 2Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. 3Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts, sofern sie den Nießbrauch beeinträchtigt.

 

Rn 1

Die Norm regelt Verfügungen über das belastete Recht, die das Nießbrauchsrecht beeinträchtigen. Hierher gehören neben der Aufhebung auch Inhaltsänderungen, soweit sie das Recht verschlechtern. Beim Nießbrauch an einem Gesellschaftsanteil erfasst die Norm die Kündigung, nachteilige Vertragsänderungen oder einen Auslösungsbeschluss (Stuttg MDR 13, 608 [OLG Stuttgart 28.01.2013 - 8 W 25/13]). Eine Kündigung aus wichtigem Grund wird jedoch nicht eingeschlossen (Schön ZHR 158, 229). Grds wird bei einer Vereinigung von Forderung und Verbindlichkeit zugunsten des Nießbrauchers die Forderung als weiter bestehend fingiert (MüKo/Pohlmann § 1071 Rz 3), weswegen entspr Verfügungen nicht der Norm unterfallen. Fraglich ist, ob dies auch gilt, wenn sich nießbrauchsbelastete GbR-Anteile in der Person eines Gesellschafters vereinigen und die GbR erlischt (bejahend: Grüneberg/Herrler Rz 2, abl Ddorf NJW-RR 99, 619 [OLG Düsseldorf 14.09.1998 - 3 Wx 209/98]). Der abl Auffassung ist angesichts der Komplexität einer solchen Fiktion im Gesellschaftsrecht zuzustimmen.

 

Rn 2

Das schädliche Rechtsgeschäft ist zustimmungsbedürftig. Bei Gesellschafterbeschlüssen bezieht sich das jedoch nur auf die Stimmabgabe des Gesellschafters, an dessen Mitgliedschaft der Nießbrauch lastet (MüKo/Pohlmann § 1071 Rz 10).

 

Rn 3

Folge einer fehlenden Zustimmung ist grds die relative Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts (Soergel/Stürner Rz 1; MüKo/Pohlmann § 1071 Rz 12).

 

Rn 4

IRv § 876, also bei Grundstücksrechten, ist die Folge der fehlenden Zustimmung die absolute Unwirksamkeit. Das sollte wegen der sachenrechtlichen Besonderheit auch hier gelten (MüKo/Pohlmann § 1071 Rz 12; aA Staud/Heinze Rz 2).

 

Rn 5

Im Gesellschaftsrecht wird die Unwirksamkeit verneint. An die fehlende Zustimmung werden nur Schadensersatzpflichten des Gesellschafters angeknüpft (Ddorf NJW-RR 99, 619 [OLG Düsseldorf 14.09.1998 - 3 Wx 209/98]; Hamm BB 71, 13 [BVerwG 18.02.1970 - BVerwG VII B 128.69]; MüKo/Pohlmann § 1071 Rz 13; aA Staud/Heinze Anh zu §§ 1068, 1069 Rz 101).

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