Gesetzestext

 

(1) Besteht ein Nießbrauch an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der Nießbraucher die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.

(2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann nur von dem Miteigentümer und dem Nießbraucher gemeinschaftlich verlangt werden.

(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Nießbraucher der Nießbrauch an den Gegenständen, welche an die Stelle des Anteils treten.

A. Grundsatz.

 

Rn 1

Der Nießbrauch am Miteigentumsanteil gilt als Sachnießbrauch. Das gilt auch für das Recht an einem einfachen ideellen Bruchteil (LG Wuppertal MittRhNotK 96, 234; Staud/Heinze Rz 1, 15; aA MüKo/Pohlmann § 1066 Rz 4). Auf eine Wohnungseigentumsberechtigung ist die Norm nicht anwendbar (BGH NJW 02, 1647 [BGH 07.03.2002 - V ZB 24/01]). Sie gilt gleichfalls nicht beim Quotennießbrauch (BGH NJW 07, 149 [BGH 25.10.2006 - VII ZB 29/06]; Staud/Heinze Rz 21) und bei Belastung eines realen Teils (Soergel/Stürner Rz 1a). Begrifflich scheidet sie bei mehrfacher Berechtigung an einem die ganze Sache erfassenden Recht aus.

B. Ausübung (Abs 1).

 

Rn 2

Der Nießbraucher übt anstelle des Miteigentümers die Rechte aus §§ 743–745, 1011 aus (BGH NJW 02, 1647 [BGH 07.03.2002 - V ZB 24/01]). Vor Nießbrauchsbeginn getroffene Vereinbarungen muss der Nießbraucher gegen sich gelten lassen, § 746, bei Grundstücken aber nur gem § 1010 I (BGH NJW 64, 648 [BGH 28.11.1963 - II ZR 41/62]). Lasten trägt der Nießbraucher nur iRv §§ 1041, 1047 (BGH NJW 66, 1707 [BGH 29.06.1966 - V ZR 163/63]).

C. Aufhebung der Gemeinschaft (Abs 2).

 

Rn 3

§ 749 wird durch Abs 2 modifiziert. Das Aufhebungsverlangen können Nießbraucher und Miteigentümer nur gemeinsam stellen. Sie sind einander jeweils zur Mitwirkung im Rahmen ordnungsgemäßer Wirtschaft verpflichtet. Wegen der sog Teilungsversteigerung s §§ 180185 ZVG (LG Saarbrücken NJW-RR 10, 24 [LG Saarbrücken 28.07.2009 - 5 T 350/09], vgl Eickmann § 29 IV; Hansen DNotZ 14, 246).

D. Surrogation (Abs 3).

 

Rn 4

Nach einer Aufhebung gem Abs 2 wird geteilt. An den dann entstehenden Surrogaten gebührt dem Nießbraucher ein Nießbrauchsrecht, soweit sie an die Stelle des belasteten Anteils treten. Das kann ein realer Teil, Teilung in Natur, am Erlösanspruch und letztlich am realen Teil des Erlöses sein.

 

Rn 5

Es besteht nicht nur ein Anspruch, sondern es tritt dingliche Surrogation ein (BGH NJW 69, 1347 [BGH 12.05.1969 - VIII ZR 86/67]; 72, 1045 [BGH 07.03.1972 - VI ZR 169/70]; vgl auch Ddorf ZfJR 04, 927).

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