Gesetzestext

 

Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.

A. Regelungsinhalt.

 

Rn 1

§ 1011 gibt jedem Miteigentümer das Recht, gemeinschaftliche Ansprüche in gesetzlicher Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend zu machen. Jedoch müssen Ansprüche auf Herausgabe nach § 985 bzw hinsichtlich von Surrogaten gemeinsam geltend gemacht werden, § 432 I (BGH NJW 06, 3426 [BGH 07.07.2006 - V ZR 159/05]). Dies gilt auch bei Rechten.

I. Ansprüche aus dem Eigentum.

 

Rn 2

Unter § 1011 fallen nicht nur die typischen Ansprüche aus dem EBV, §§ 985, 987 ff, 1004, 1027 (BGHZ 92, 351). Ebenso auch Besitzansprüche (§§ 859, 861 f, 867, 1007) als Minus zum Eigentumsrecht und Surrogatansprüche zu den §§ 985, 1004, wie etwa Schadensersatzansprüche (BGHZ 121, 22) oder Bereicherungsansprüche (BGH LM Nr 15 zu § 812).

II. Dritten gegenüber.

 

Rn 3

Die Einschränkung ›Dritten ggü‹ stellt die Selbstverständlichkeit klar, dass im Innenverhältnis der Miteigentümer nur die für die Bruchteilsgemeinschaft geltenden Regelungen der §§ 741, 1008 ff gelten.

B. Prozessuale Besonderheiten.

 

Rn 4

Die Eigentumsvermutung gem § 1006 gilt auch beim Miteigentum. Besondere Bedeutung kommt der Rechtskraft zu: Diese wirkt wegen der Prozessstandschaft nur im Verhältnis zwischen dem klagenden Miteigentümer und dem Dritten, nicht aber auch ggü den übrigen Miteigentümern. Diese können daher selbst gegen den Dritten im Wege einer Klage vorgehen.

 

Rn 5

Dagegen, sollten einzelne Wohnungseigentümer den Beseitigungsanspruch gem § 1004 gg andere Wohnungseigentümer einklagen, machen sie nicht einen gemeinschaftlichen Anspruch im Wege der Prozessstandschaft (§ 1011), sondern einen eigenen, aus ihrem Eigentumsbruchteil folgenden Anspruch geltend (BGH Beschl v 19.12.91 – V ZB 27/90, BGHZ 116, 392, 394 f; BGH Urt v. 2.10.98 – V ZR 301/97, NJW-RR 99, 166, 167). Daraus folgt aber nicht, dass einem einzelnen Wohnungseigentümer ein Selbstbeseitigungsrecht zusteht.

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