Gesetzestext

 

1Ist eine Sache aus der Gewalt des Besitzers auf ein im Besitz eines anderen befindliches Grundstücks gelangt, so hat ihm der Besitzer des Grundstücks die Aufsuchung und die Wegschaffung zu gestatten, sofern nicht die Sache inzwischen in Besitz genommen worden ist. 2Der Besitzer des Grundstücks kann Ersatz des durch die Aufsuchung und die Wegschaffung entstehenden Schadens verlangen. 3Er kann, wenn die Entstehung eines Schadens zu besorgen ist, die Gestattung verweigern, bis ihm Sicherheit geleistet wird; die Verweigerung ist unzulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Dem Verfolgungsrecht des Besitzers kommt wie ähnlichen Verfolgungsrechten des Eigentümers (§§ 962, 1005) kaum praktische Bedeutung zu. Nach dem Normzweck soll § 867 eine Lücke schließen für den Fall, dass der Besitzer einer Sache auf diese nicht mehr zugreifen kann und die Wiederbeschaffung nicht möglich ist, weil eine fremde Sphäre (zB ein fremdes Grundstück) entgegensteht, gleichzeitig aber ein Herausgabeanspruch (aus §§ 861, 985, 1007) noch nicht gegeben ist, weil noch keine dritte Person Besitz von der Sache ergriffen hat.

B. Abholungsanspruch.

 

Rn 2

Der in 1 vorgesehene Anspruch auf Aufsuchung und Wegschaffung der Sache setzt zunächst voraus, dass diese Sache derzeit nicht der Einwirkungsmöglichkeit des Besitzers unterliegt. Ferner darf die Sache noch nicht von einer dritten Person in Besitz genommen worden sein. In diesem Fall enthält die Norm einen Duldungsanspruch des Grundstückseigentümers und ein Recht des Besitzers zum Aufsuchen und Wegschaffen der Sache. Dies beinhaltet zugleich ein Recht zum Betreten des fremden Grundstücks sowie aller notwendigen Vorbereitungshandlungen, um die Sache wegschaffen zu können.

 

Rn 3

Sobald der Inhaber des Grundstücks den Besitz der Sache ergreift, erlischt der Anspruch aus § 867 und es sind Herausgabeansprüche nach den §§ 861, 985, 1007 zu prüfen. Der Anspruchsgegner kann entweder die Abholung der Sache gestatten oder die Sache an sich nehmen und dem Besitzer übergeben. Der Anspruch aus § 867 ist possessorischer Natur (wie §§ 861, 862), es sind also Einwendungen rechtlicher Art nach den Regeln der §§ 863, 864 ausgeschlossen. Soweit unbekannt ist, auf welchem Grundstück sich die Sache befindet, steht dem Besitzer ein Besichtigungsanspruch nach § 809 zu.

C. Weitere Rechtsfolgen.

 

Rn 4

Der Grundstücksbesitzer hat einen (verschuldensunabhängigen) Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch die Abholung entstanden ist. Es handelt sich dabei um einen gesetzlichen Entschädigungsanspruch ähnl § 904. Tritt der durch die Abholung entstandene Schaden bei einem Dritten ein, so hat dieser den Anspruch aus § 867 2. Wird ein Schaden durch die Sache selbst verursacht, so ist dieser nur nach allgemeinen Regeln (§ 823) zu ersetzen. Weigert sich der Grundstücksbesitzer, die Aufsuchung und Wegschaffung zu gestatten, so trifft ihn im Falle einer rechtswidrigen und schuldhaften Verweigerung eine Schadensersatzpflicht aus § 823. In rechtmäßiger Weise kann der Grundstücksbesitzer die Duldung verweigern, wenn er Sicherheitsleistung (§§ 232 ff) verlangen kann.

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