Gesetzestext

 

(1) Ein nach den §§ 861, 862 begründeter Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht, wenn nicht vorher der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht wird.

(2) Das Erlöschen tritt auch dann ein, wenn nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Täter ein Recht an der Sache zusteht, vermöge dessen er die Herstellung eines seiner Handlungsweise entsprechenden Besitzstands verlangen kann.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 864 ergänzt das System der §§ 861–863 und enthält zwei sehr unterschiedliche Erlöschenstatbestände für die Besitzschutzansprüche. I verdeutlicht die enge zeitliche Begrenzung des Besitzschutzes. Dieser verliert seinen Sinn, wenn sich durch Zeitablauf ein neuer Zustand verfestigt hat. II nimmt den Fall der Rechtskraft aus dem rein possessorischen Schutzkonzept aus praktischen Gründen aus. Im Ergebnis bleibt in beiden Fällen die verbotene Eigenmacht sanktionslos.

B. Zeitablauf nach Abs 1.

 

Rn 2

I ist eine echte Erlöschensfrist, keine Verjährungsfrist. Sie beginnt mit der verbotenen Eigenmacht, also mit der Vollendung der Besitzentziehung bzw dem Eintritt der Besitzstörung. Bei mehreren Störungen beginnt jeweils eine neue Frist. Kenntnis des Besitzers ist ohne Bedeutung (Ddorf OLGZ 75, 331, 333). Für die Berechnung der Jahresfrist gelten die §§ 187 I, 188 II. Fristwahrung durch Klageerhebung ist nur bei einer Besitzschutzklage möglich. Eine Leistungsklage aus anderen Gründen, eine Feststellungsklage oder ein Antrag auf einstweilige Verfügung genügen nicht (Grüneberg/Herrler § 864 Rz 2).

C. Erlöschen durch rechtskräftige Feststellung.

 

Rn 3

Hat der Täter der verbotenen Eigenmacht ein rechtskräftiges Urt iRe Klage oder Widerklage gegen den Besitzer erwirkt, wonach ihm an der Sache ein dingliches Recht (§ 985) oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Besitz oder Verschaffung oder ein Anspruch aus früherem Besitz (§ 1007) zusteht, so erlöschen die Besitzansprüche des Besitzers. Das rechtskräftige Urt muss nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht ergangen sein, eine analoge Anwendung auf ein vor der Besitzbeeinträchtigung ergangenes rechtskräftiges Urt ist abzulehnen (str, Grüneberg/Herrler § 864 Rz 6, aA MüKo/Schäfer § 864 Rz 11). Als rechtskräftige Feststellung genügt nicht die Abweisung einer auf Feststellung des Eigentums gerichteten Klage des Besitzers (weitergehend BGHZ 145, 16, 20). Ein nur vorläufig vollstreckbares Urt reicht für II nicht aus, ebenso nicht eine einstweilige Verfügung zugunsten des Störers (str, wie hier MüKo/Schäfer § 864 Rz 10).

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