Gesetzestext

 

Gegenüber den in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüchen kann ein Recht zum Besitz oder zur Vornahme der störenden Handlung nur zur Begründung der Behauptung geltend gemacht werden, dass die Entziehung oder die Störung des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 863 verdeutlicht den possessorischen Charakter der Besitzschutzansprüche (s.o. §§ 858 Rn 1, 861 Rn 1, Rn 3) und stellt damit den zentralen Punkt des Besitzschutzes dar. Nur durch Ausblendung der Rechtslage bzgl möglicher Rechte zum Besitz können die Bewahrung des Rechtsfriedens sowie das Selbsthilfeverbot realisiert werden, nur so kann ein schneller (freilich auch vorläufiger) gerichtlicher Schutz erlangt werden. Zur Ausnahme des § 864 II s dort, zum Sonderfall der petitorischen Widerklage s.o. § 861 Rn 7. Der Grundgedanke des Besitzschutzes verbietet es auch, ein mögliches Recht zum Besitz oder zur Vornahme einer störenden Handlung im Wege des § 242 einzuwenden.

B. Zulässige Einwendungen.

 

Rn 2

Der Beklagte kann zunächst alle anspruchsbegründenden Merkmale bestreiten. Insb kann der Beklagte in § 861 die frühere Besitzposition des Klägers und in § 862 die derzeitige Besitzposition bestreiten. Ferner kann er die erfolgte Entziehung oder die Störung und damit seine Stellung als Verpflichteter bestreiten. Darüber hinaus kann der Beklagte alle Umstände geltend machen, die dazu führen, dass die Entziehung oder die Störung des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht war. Schließlich kann der Beklagte die Erlöschensgründe des § 864 einwenden. Im Falle einer schuldlos oder nur fahrlässig begangenen verbotenen Eigenmacht kann sich der Beklagte außerdem auf ein mögliches Zurückbehaltungsrecht aus §§ 273 II, 1000 2 berufen (MüKo/Schäfer § 863 Rz 5). Zu einer Widerklage oder einem Antrag auf einstweilige Verfügung mit petitorischem Inhalt s.o. § 861 Rn 7.

C. Unzulässige Einwendungen.

 

Rn 3

Der Beklagte kann keinerlei Ansprüche auf die Sache oder Besitzberechtigung einwenden, ebenso nicht fehlende Besitzberechtigung des Klägers. Keine mögliche Einwendung ist auch ein Anspruch auf Verschaffung des Besitzes oder ein vertragliches Recht zur Störung. Ohne Bedeutung ist es, ob das jeweilige Recht schuldrechtlicher oder dinglicher Natur ist. So kann der Beklagte gegen einen Anspruch aus §§ 861, 862 auch nicht sein Eigentum einwenden. Ausgeschlossen ist weiterhin die Einwendung aller dieser rechtlichen Aspekte auf dem Weg über § 242. Jedoch will die Rspr die Berücksichtigung des § 242 nicht vollkommen ausschließen (BGH NJW 78, 2157, 2158 [BGH 16.06.1978 - V ZR 73/77]; Stuttg NJW 12, 625 [OLG Stuttgart 22.11.2011 - 10 W 47/11]). Dies wird man aber nur bejahen können, wenn im Zusammenhang mit § 242 Gesichtspunkte geltend gemacht werden, die die gesetzliche Wertung des § 863 nicht berühren. Zur Widerklage oder zum Antrag auf einstweilige Verfügung mit petitorischem Inhalt s.o. § 861 Rn 7.

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