Rn 1

Der Gesetzgeber gibt dem Besitzer neben dem Selbsthilferecht (§ 859) echte Ansprüche aus dem Besitz, die gerichtlich durchsetzbar sind. Grundlage dieser Ansprüche ist der Besitz als solcher (possessorischer Schutz), nicht ein bestimmtes Recht zum Besitz (petitorischer Anspruch). Neben der Regelung in §§ 861, 862 ist dies insb auch dem § 863 zu entnehmen. Hat der Anspruchsgegner eigene Rechte an der Sache, muss er eigenständig Gerichtsschutz suchen (s aber unter Rn 7). In diesem Falle ist der Besitzschutz nur eine vorläufige Regelung. Im Verhältnis von Ehegatten untereinander ist die Spezialregelung (str) des § 1361a zu beachten (§ 1361a Rn 29). Zum Hausrecht s.o. § 858 Rn 1.

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