Rn 1

§ 858 ist die Grundnorm für den Besitzschutz. Zweck der Gesamtregelung ist die Sicherung des äußeren Rechtsfriedens und der bestehenden Besitzlage. Ausgeschlossen werden soll Selbsthilfe zugunsten des Rechtsinhabers (Gedanke eines possessorischen Schutzes, die petitorischen Einwendungen sind wegen § 863 ausgeschlossen). Daher ist der Besitzschutz als solcher immer nur eine vorläufige Regelung. Das jeweilige Recht zum Besitz ist insoweit unerheblich (§ 863). Angesprochen ist jeweils nur der unmittelbare Besitz. Im Folgenden ist der Regelungszusammenhang der §§ 858 bis 864 zu beachten. Nach der Grundnorm (§ 858) folgen die Selbsthilfemöglichkeiten (§§ 859, 860), sodann die Ansprüche aus dem Besitz (§§ 861, 862) und schließlich die Einwendungen (§§ 863, 864). Der Besitzschutz enthält in seinen Ansprüchen (§§ 861, 862) eine Parallele zum Eigentum (§§ 985, 1004). Beide zusammen bilden bei Immobilien die Grundlage für das Hausrecht (BGH NJW 06, 1054 [BGH 20.01.2006 - V ZR 134/05]).

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