Gesetzestext

 

Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm wendet sich an den Besitzdiener (§ 855), der trotz ausgeübter tatsächlicher Gewalt kein Besitzer der Sache ist und dem daher keinerlei besitzrechtliche Befugnisse zustehen (s.o. § 855 Rn 8). Einzige gesetzliche Ausnahme ist das Selbsthilferecht des § 859, das aus praktischen Gründen auch dem Besitzdiener zugestanden wird. Es handelt sich allerdings nicht um ein eigenes Recht des Besitzdieners, sondern dieser übt insoweit ein Recht des Besitzherrn aus. Weisungen des Besitzherrn, zB die Untersagung von Gewaltanwendung, sind zu beachten.

B. Norminhalt.

 

Rn 2

Der Besitzdiener hat die Rechte aus § 859 gegen jede Beeinträchtigung durch Dritte, nicht aber gegen den Besitzer selbst. Er kann Selbsthilfe auch dann üben, wenn sich eine Beeinträchtigung gegen Sachen des Besitzers (seines Arbeitgebers) richtet, die sich im tatsächlichen Herrschaftsbereich, in dem er tätig ist, befinden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge