Rn 29

Bei der Behandlung verbotener Eigenmacht an Haushaltsgegenständen ist das Verhältnis von § 1361a zu §§ 858 ff streitig. Einerseits wird vertreten, dass die Normen zueinander in echter Anspruchskonkurrenz stehen. Solange der Ehegatte nur die Wiedereinräumung des Mitbesitzes begehrt, ist danach der possessorische Besitzanspruch schon wegen der ggü § 1361a unterschiedlichen Zielrichtung nicht ausgeschlossen (Kobl FamRZ 09, 1934; FamRZ 08, 63; Frankf FamRZ 03, 47; Bambg FamRZ 93, 335). Verlangt werden kann danach aber nur die Wiedereinräumung des Mitbesitzes und anschl ggf die Verteilung des Hausrats nach § 1361a I 2 oder II (Kobl FamRZ 21, 1274).

 

Rn 30

Nach wohl hM verdrängt § 1361a als lex specialis die Regelung des § 861 (BGH FamRZ 91, 928; Frank NJW 15, 2346; Karlsr FamRZ 07, 59; Nürnbg FamRZ 06, 486; Köln FamRZ 01, 1174; Oldbg FamRZ 94, 1254; Ddorf FamRZ 94, 390). Damit sind auch die Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis wegen des Hausrates zwischen den Ehepartnern nicht anwendbar (BGH FamRZ 82, 1200; Zweibr FamRZ 91, 848; Ddorf FamRZ 87, 1994). Das aus § 1353 folgende Recht zum Mitbesitz ist nach der Trennung durch § 1361a überlagert. (Frankf NJW 15, 2346 [OLG Frankfurt am Main 25.02.2015 - 2 UF 356/14]). In jedem Fall ist für Streitigkeiten das FamG zuständig (§§ 111 Nr 5 oder Nr 10), vorläufiger Rechtsschutz richtet sich nach §§ 49 ff FamFG.

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