Verfahrensgang

AG Bad Hersfeld (Beschluss vom 04.09.2014; Aktenzeichen 60 F 178/14)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengerichts - Bad Hersfeld vom 4.9.2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500 EUR (10.500 EUR + 2.000 EUR) festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind verheiratet, sie leben seit dem Monat August 2013 getrennt. Während ihrer Ehe ist - als Ersatz für einen Pkw der Antragsgegnerin - ein Pkw..., amtl. Kennzeichen..., angeschafft worden, der Antragsteller hat am 20.9.2011 den Kaufvertrag unterzeichnet, die Antragsgegnerin hat vom vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 14.400 EUR aus ihren Mitteln 10.000 EUR gezahlt. Das Fahrzeug ist auf den Antragsteller zugelassen worden, er war auch Versicherungsnehmer. Die Antragsgegnerin hat in der Folgezeit den Pkw hauptsächlich genutzt, denn der Antragsteller erhält vom Arbeitgeber einen Pkw gestellt, den er auch für private Fahrten nutzen darf. Der Antragsgegner hat den streitigen Pkw ebenfalls für Fahrten und Einkäufe zu Gunsten der Familie genutzt.

Der Antragsteller hat nach der Trennung der Eheleute unter Berufung auf sein Eigentum die Herausgabe des Pkw verlangt; die Antragsgegnerin im Gegenzug die Zuweisung des Pkw zur Nutzung für die Zeit des Getrenntlebens beansprucht. Mit Beschluss vom 14.8.2014 - verkündet am 4.9.2014 -, auf den zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 46-50 d.A.), hat das AG den Herausgabeantrag des Antragstellers zurückgewiesen und den Pkw der Antragsgegnerin zur Nutzung zugewiesen. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, die Herausgabe des Pkw sei nicht geschuldet, weil es sich um einen Haushaltsgegenstand handele und daher § 1361a BGB vorrangig anzuwenden sei. Das danach auszuübende Ermessen führe zu einer Zuweisung dieses Pkw an die Antragsgegnerin, die sich am Kaufpreis für das als Ersatz für ihren Pkw angeschaffte Auto mit 10.000 EUR beteiligt habe und die den Pkw während der Ehe ganz überwiegend genutzt habe.

Aus verfahrensökonomischen Gründen werde davon abgesehen, die Antragsgegnerin wegen ihres als Widerantrag formulierten Zuweisungsantrages auf ein gesondertes Zuweisungsverfahren zu verweisen; die Entscheidung über den Zuweisungsantrag könne auch in dem vom Antragsteller angestrengten Verfahren erfolgen. Eine Nutzungsvergütung sei angesichts eines weiteren Rechtsstreits um die Zahlung von Trennungsunterhalt nicht festzusetzen.

Gegen diesen ihm am 5.9.2014 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der am 6.10.2014 eingelegten Beschwerde, die er - nach entsprechender Fristverlängerung - am 5.11.2014 begründet hat. Er vertritt weiter die Auffassung, dass der Pkw herauszugeben ist, weil es sich um sein Eigentum handele, das nicht als Haushaltssache anzusehen sei. Ein Pkw sei nur dann als Haushaltsgegenstand anzusehen, wenn er nach einer gemeinsamen Zweckbestimmung für das familiäre Zusammenleben genutzt werde. Das sei nicht der Fall, weil der Pkw ausschließlich von der Antragsgegnerin genutzt worden sei. Die gemeinsamen Kinder profitierten nur eingeschränkt von der Tatsache, dass ihre Mutter den Pkw zur Verfügung habe, die älteste Tochter könne bereits auf einen eigenen Pkw zurückgreifen, die Mobilität der jüngeren Tochter sei durch einen Roller gewährleistet. Da jeder Ehegatte einen Wagen allein nutze, sei auch der unstreitig von der Antragsgegnerin geleistete Beitrag zum Kaufpreis unerheblich. Es sei nicht zu einer Einigung der Eheleute über den ehelichen Hausrat gekommen, insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass er der Antragsgegnerin im Gegenzug zum Kaufpreis für den Pkw eine Küchenausstattung überlassen habe.

Außerdem habe das AG verfahrensordnungswidrig die auf das Eigentum gestützte Klage auf Herausgabe mit dem Zuweisungsantrag der Antragsgegnerin vermischt.

Der Antragsteller beantragt,

1. der Beschluss des AG - Familiengerichts - Bad Hersfeld vom 4.9.2014, Az.: 60 F 178/14 RI, wird abgeändert und die Antragsgegnerin wird verurteilt, das Kraftfahrzeug... mit dem amtlichen Kennzeichen...und der FahrzeugidentNr ... an den Antragsteller herauszugeben.

2. Die Herausgabe kann nur binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieser Entscheidung erfolgen.

3. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, nach fruchtlosem Ablauf der Frist nach Ziff. 2.) an den Antragsteller 10.500 EUR als Schadensersatz zu bezahlen.

4. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an den Antragsteller vorgerichtliche Kosten in Höhe von 985,19 EUR nebst 5 %-Punkten Zinsen seit dem 21.2.2014 zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den Beschluss des AG unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

II.1. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG eingelegte Beschwerde ist zulässig. Dies gilt sowohl für den Teil der Beschwerde, der als Familienstreitsache §§ 266, 112 Nr. 3, 113, 58 ff., 117 FamFG unterfällt,...

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