Gesetzestext

 

1Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. 2Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. 3Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.

 

Rn 1

§ 962 ist lex specialis zu den allgemeinen Selbsthilferechten (§§ 239, 867, 1005) und geht inhaltlich über diese hinaus. Der Ersatzanspruch ist nicht an das Verschulden des Verfolgers geknüpft. Ein Fall der verbotenen Eigenmacht liegt aufgrund § 962 nicht vor.

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