Gesetzestext

 

(1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

(2) Die Bürgschaftserklärung muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten.

 

Rn 1

Das subsidiäre Sicherungsmittel des Bürgen setzt voraus, dass die betreffende Person angemessenes Vermögen besitzt, dh die Aktiva die Höhe der Sicherheit übersteigen, oder zumindest ausreichende wiederkehrende Einkünfte hat (hM). Zum Geschäftsbetrieb in Deutschland zugelassene Kreditinstitute sind damit praktisch immer als Bürgen geeignet, jedenfalls wenn sie § 1807 I Nr 5 aF unterfallen. Aufgrund Art 56 ff, 63 ff AEUV ist es ausreichend, wenn der allg Gerichtsstand (§§ 12, 13 ff, 17 ff ZPO) des Bürgen sich nach Art 2, 59, 60 EuGVO innerhalb der EU befindet (Kobl RIW 95, 775; Ddorf ZIP 95, 1667). Die Bürgschaftserklärung muss formgerecht den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§§ 771, 773 I Nr 1) enthalten; im Zweifel selbst dann, wenn die Einrede nach § 349 1 HGB ausgeschlossen wäre. Den Nachweis für die Tauglichkeit des Bürgen hat der die Sicherheit Leistende zu erbringen.

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