Gesetzestext

 

Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die in § 1004 bestimmten Rechte zu.

 

Rn 1

Beeinträchtigung ist jede Störung oder Behinderung der rechtmäßigen Dienstbarkeitsausübung. Dazu gehört auch die Vorenthaltung des dienenden Grundstücks durch Aufbauten (BGHZ 187, 185 Rz 18; NJW 14, 3780 [BGH 18.07.2014 - V ZR 151/13] Rz 8). Der Unterlassungsanspruch aus § 1004 I 2 ist schon dann gegeben, wenn die Gefahr einer erstmaligen Beeinträchtigung besteht (BGH NJW-RR 22, 594 [BGH 17.12.2021 - V ZR 44/21] Rz 5). Sie ist zu unterscheiden von Beeinträchtigungen des belasteten Grundstücks durch exzessive Rechtsausübung, für die § 1020 gilt (BGH Rpfleger 99, 122 [BGH 13.11.1998 - V ZR 29/98]).

 

Rn 2

Gegen den Störer besteht der Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung gem § 1004. Dieser Anspruch unterliegt nach § 902 I 1 jedenfalls dann nicht der Verjährung, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht (BGHZ 187, 185 Rz 19; NJW 14, 3780 [BGH 18.07.2014 - V ZR 151/13] Rz 11; Amann DNotZ 15, 164). Außerdem existieren Ansprüche auf Besitzschutz gem §§ 858 ff sowie Schadensersatzansprüche gegen den Eigentümer nach §§ 281 I, 282, 280 I wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis (§ 1018 Rn 4), gegen Dritte aus § 823 I (BGH NJW-RR 12, 1048 [BGH 07.02.2012 - VI ZR 29/11]).

 

Rn 3

Anspruchsinhaber ist der Eigentümer des herrschenden Grundstücks, bei Miteigentum gilt § 1011. Ist das herrschende Grundstück mit einem Nutzungsrecht belastet, das sich auch auf die Dienstbarkeitsberechtigung erstreckt, so ist auch der Nutzungsberechtigte zur Anspruchsausübung berechtigt (zB Nießbraucher, § 1065).

 

Rn 4

Anspruchsgegner ist, wer die Beeinträchtigung aktiv oder durch pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt hat oder aufrechterhält (BGH WM 66, 1300). Störer kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks (BGH NJW 92, 1101 [BGH 25.10.1991 - V ZR 196/90]) oder ein Dritter sein.

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