Gesetzestext

 

(1) 1Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. 2Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.

(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

§ 902 gilt für alle eintragungsfähigen dinglichen Rechte, die für den wahren Berechtigten bzw bei Rechtsnachfolge außerhalb des Grundbuchs für den Rechtsvorgänger (zB Erblasser) im Grundbuch wirksam eingetragen sind (Staud/Gursky Rz 7, allgM). Nach allg Regeln verjährt dagegen ein durch Vormerkung gesicherter Anspruch, ohne dass die Vormerkung nach § 216 bestehen bleibt (s.a. § 886). Abw von § 902 verjährt beim Erbbaurecht der Heimfallanspruch nach §§ 4, 11 ErbbauRG. Leistungen aus nicht eingetragenen Rechten verjähren nach den §§ 194 ff. Die Verjährungsfrist ist jedoch wirkungslos, wenn das Recht oder ein Widerspruch eingetragen wird (II).

B. Unverjährbarkeit.

 

Rn 2

Unverjährbar sind alle dinglichen Ansprüche aus dem jeweiligen Recht (zB Besitzverschaffung (zB §§ 985, 1036 I), Nutzung (§§ 1018, 1030; zB BGH v 22.10.10 – VZ R 43/10), Duldung der Zwangsvollstreckung (§§ 1147, 1192), sofern sie nicht unter 2 fallen oder ausnahmsweise nach §§ 1028, 1090 erlöschen. Trotz Unverjährbarkeit ist Verwirkung möglich (v Olshausen JZ 83, 288 ff [BGH 10.02.1982 - 3 StR 398/81], str). Verjähren können bei Grundpfandrechten die zugrunde liegenden schuldrechtlichen Forderungen (§ 216 I).

C. Verjährbarkeit.

 

Rn 3

Nach den §§ 194 ff verjähren – nicht notwendig regelmäßig – wiederkehrende Leistungen aus dem dinglichen Recht (§ 216 III) und Schadensersatzansprüche. Zu den wiederkehrenden Leistungen gehören bei Hypotheken und Grundschulden die Zinsen – nicht Kapitalteilbeträge – (§§ 1115, 1192), bei Rentenschuld die Renten (§ 1199) und bei der Reallast deren Leistungen (§ 1107) (vgl Erman/Lorenz Rz 6). Schadensersatzansprüche sind zB diejenigen aus §§ 904, 989 ff, 1057, 1065. Verjähren kann auch ein Anspruch aus § 1004 (BGHZ 60, 238, str), es sei denn, es geht um die Verwirklichung des dinglichen Rechts selbst und nicht nur um eine Störung in der Ausübung (BGH DNotZ 11, 282 [BGH 22.10.2010 - V ZR 43/10]).

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