Gesetzestext

 

Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.

 

Rn 1

Aus § 1147 ergibt sich, dass der Eigentümer keine Zahlung, sondern lediglich Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück schuldet (vgl weiter § 1113 Rn 1); der Gläubiger kann deshalb auch nicht gegen eine Geldforderung des Eigentümers aufrechnen. Der Duldungsanspruch ist nicht abdingbar (LG Saarbrücken Rpfleger 00, 213 [OLG Düsseldorf 02.12.1999 - 4 UF 262/99]), kann aber beschränkt werden (Eintragung als Einrede iSd § 1157). Auch ohne vertragliche Beschränkung muss der Gläubiger die berechtigten Belange des Sicherungsgebers berücksichtigen und darf sich insb einem Verkauf nicht verschließen, bei dem ein höherer Erlös als in der Zwangsversteigerung zu erwarten ist (BGH NJW 97, 1063). Vom Insolvenzverfahren über das Vermögen des Eigentümers ist der Anspruch nicht betroffen; der Gläubiger hat das Recht auf abgesonderte Befriedigung nach § 49 InsO (vgl aber § 174a ZVG und dazu Stöber NJW 00, 3600). Auch der Insolvenzverwalter kann die Zwangsvollstreckung betreiben (§§ 165 InsO; 172 ff ZVG).

 

Rn 2

Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist ein Duldungstitel, und zwar entweder ein vollstreckbares Urt auf Duldung der Zwangsvollstreckung oder eine vollstreckbare Urkunde (§ 794 I Nr 5 ZPO); die Beweislast für eine nach § 1193 nF erforderliche Kündigung hat der Gläubiger. Wegen der mit der Erwirkung eines Duldungstitels verbundenen Kosten und Verzögerungen verlangen Banken idR die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in vollstreckbarer Urkunde. Ist dies nicht geschehen, ist der Eigentümer zur Errichtung einer solchen nicht verpflichtet (aA Marienwerder OLGR 1, 261). Bei Vollstreckung durch einen anderen Gläubiger wird der Eigentümer durch § 799a ZPO geschützt (vgl dazu Dieckmann BWNotZ 08, 166). Die Unterwerfungserklärung ist auch formularmäßig wirksam (BGH NJW 19, 438 [BGH 06.07.2018 - V ZR 115/17]) und kann vom Erwerber eines Grundstücks bereits vor der Eigentumsumschreibung abgegeben werden (BGH NJW 90, 258, 259), auch durch einen beliebigen Vertreter; § 79 ZPO ist nicht anwendbar (LG Bielefeld Rpfleger 08, 636); die Vollmacht bedarf keiner notariellen Beurkundung (BGH MDR 06, 461; Dresd WM 08, 1682) und bei Ehegatten keiner Zustimmung nach § 1365 (BGH NJW 08, 3363); für die Unterwerfung durch einen Nichtberechtigten gilt § 185 (Braunschw ZfIR 13, 727 [OLG Braunschweig 12.03.2013 - 2 W 14/13]). Zur Vollstreckung gegen einen Rechtsnachfolger – nicht auch zur Vollstreckung gegen denjenigen, der die Unterwerfungserklärung abgegeben hat (aA Mümmler JurBüro 87, 1285) – muss sie in das Grundbuch eingetragen werden; üblich und ausreichend ist die Formulierung ›vollstreckbar nach § 800 ZPO‹. Auch in diesem Fall ist die Umschreibung des Titels auf den Rechtsnachfolger erforderlich (BGH MDR 18, 1275 [BGH 12.04.2018 - V ZB 212/17]). Die Eintragung hat keinen Rang und vermittelt kein selbstständiges Recht, so dass aus einer durch den Bucheigentümer veranlassten Eintragung nicht gegen den wirklichen Eigentümer vollstreckt werden kann und die nachträgliche Eintragung nicht der Zustimmung gleich- oder nachrangiger Berechtigter bedarf (BayObLG DNotZ 35, 120). Die Unterwerfung kann (zur Ersparung von Notarkosten, vgl Nr 21200 mit Nr 25100 KV-GNotKG) auf Teilbeträge der Hypothek beschränkt werden, wenn diese hinreichend bestimmt sind. Hiernach ist zulässig die Unterwerfung wegen eines ›zuletzt zu zahlenden Teilbetrags‹ (BGH NJW 90, 258 [BGH 28.09.1989 - V ZB 17/88]), dagegen nicht wegen des ›letztrangigen Teilbetrages‹; hierzu müsste die Grundschuld geteilt werden. Allerdings verliert der Gläubiger in der Zwangsversteigerung seinen Titel auch dann, wenn ihm lediglich der Teilbetrag angeboten wird (BGH NJW 07, 3645; Everts in: Beck'sches Notar-Handbuch, 7. Aufl § 6 Rz 42, 44). Nach Umwandlung der Hypothek in eine Eigentümergrundschuld kann aus dem alten Unterwerfungstitel nicht mehr vollstreckt werden (Hamm Rpfleger 87, 297). Verzichtet der Eigentümer vor dem Prozess auf sein Eigentum, muss der Gläubiger einen Vertreter nach § 58 ZPO bestellen lassen; erfolgt der Verzicht während des Prozesses, gilt § 265 ZPO. Die Kosten des Prozesses zur Erlangung eines Duldungsurteils trägt unter den Voraussetzungen des § 93 ZPO der Kläger, wenn er den Beklagten nicht vorher erfolglos zur Errichtung einer vollstreckbaren Urkunde aufgefordert hat (Karlsr OLGZ 87, 250; aA Köln NJW 77, 256 [OLG Köln 10.08.1976 - 7 W 28/76]: nur, wenn der Eigentümer die Errichtung der vollstreckbaren Urkunde angeboten hat). Für die dem Kläger auferlegten Prozesskosten haftet das Grundstück nicht (Posen OLGR 19, 71). Die Zwangsversteigerung aus Zwangshypotheken bedarf keines Duldungstitels (§ 867 III ZPO); allerdings ist bei Eigentumswechsel ein Titel gegen den neuen Eigentümer erforderlich, da dieser nicht Rechtsnachfolger des im Titel bezeichneten Schuldners ist (BGH NJW-RR 21, 1145 [BGH 23.06.2...

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