Gesetzestext

 

1Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber für kraftlos erklärt, so kann derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, von dem Aussteller, unbeschadet der Befugnis, den Anspruch aus der Urkunde geltend zu machen, die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber anstelle der für kraftlos erklärten verlangen. 2Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.

 

Rn 1

Wer ein Ausschlussurteil erwirkt hat, hat nach § 800 1 einen Anspruch auf Erteilung einer neuen Urkunde. Dadurch wird die Handelbarkeit der Urkunde wieder hergestellt. Das spielt va dann eine Rolle, wenn noch keine Fälligkeit der Leistung gegeben ist. Der Erneuerungsanspruch unterliegt grds keiner Frist. Ist aber die verbriefte Forderung auf Grund der Versäumnis der Vorlegungspflicht (§ 801) erloschen, erlischt auch der (akzessorische) Erneuerungsanspruch. Die Form der neuen Urkunde muss nicht derjenigen der für kraftlos erklärten Urkunde entspr, allerdings muss die neue Urkunde wirtschaftlich und rechtlich der alten gleichwertig sein (RGRK/Steffen Rz 2). Die alte Urkunde verliert ihre Eigenschaft als Wertpapier. Soll ein neuer Inhabergrundschuldbrief erteilt werden, ist dies beim Grundbuchamt zu beantragen (§§ 56, 67 f, 70 GBO, vgl Grüneberg/Sprau Rz 1). Mit der Aushändigung der neu erteilten Urkunde verliert das Ausschlussurteil seine Legitimationswirkung, die Ausschlusswirkung bleibt erhalten. Ein Anspruch auf Neuausstellung der Urkunde besteht nicht, wenn der Leistungsanspruch geltend gemacht wird (§ 1018 I ZPO), da derjenige, der das Ausschlussurteil erwirkt hat, dabei dem Aussteller das neue Papier aushändigen müsste (§ 797, s Grüneberg/Sprau Rz 1).

 

Rn 2

§ 800 findet auf Investmentanteilscheine entspr Anwendung (§ 97 II KAGB).

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