Rn 19

Da die nichteheliche Lebensgemeinschaft durch die enge persönliche Verbundenheit der Partner zueinander geprägt ist, haften die Partner untereinander nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, wobei diese Haftungsbegrenzung mit einer entspr stillschweigenden Vereinbarung iRd § 277 (Oldbg NJW 86, 2259; Karlsr FamRZ 92, 940) oder dem allgemeinen, aus §§ 1664, 1359, 708 abgeleiteten Rechtsgedanken begründet wird, nach dem im Bereich enger persönlicher Verbundenheit mit Nachlässigkeiten und Fehlern des anderen zu rechnen ist (Staud/Löhnig Anh zu § 1297 Rz 57 mwN).

 

Rn 20

Diese Haftungsbegrenzung hat allerdings keine Gültigkeit im Straßenverkehr, denn für individuelle Fehler und Nachlässigkeiten ist hier kein Raum (vgl § 1359 Rn 5). Anders als ein Ehegatte ist der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch nicht wegen der aus § 1353 abgeleiteten Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft daran gehindert, seinen Schadensersatzanspruch während des Zusammenlebens durchzusetzen (Staud/Löhnig Anh zu § 1297 Rz 58; vgl für Ehegatten: BGH NJW 88, 1208 [BGH 13.01.1988 - IVb ZR 110/86]).

 

Rn 21

Die Haftungsbegrenzung greift ferner nicht, wenn sich die Partner wie Dritte gegenüberstehen, also über das Zusammenleben hinaus ein Rechtsverhältnis zueinander begründen, zB durch Abschluss eines Arbeitsvertrages. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet keinen Deliktsschutz.

 

Rn 22

Hat ein Partner die getroffene Abrede zum Gebrauch empfängnisverhütender Mittel verletzt und kommt es deshalb zur Geburt eines gemeinsamen Kindes, begründet dies keine Schadensersatzansprüche, weil die Abrede einer rechtsgeschäftlichen Regelung nicht zugänglich ist (BGH FamRZ 86, 773).

 

Rn 23

[nicht besetzt]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge