Gesetzestext

 

Ist eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe sie verpflichtet ist, ohne dass die Verpflichtung auf Vertrag beruht, so finden, wenn der Behörde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, die Vorschriften der §§ 979 bis 982 entsprechende Anwendung.

 

Rn 1

Die Norm ergänzt die Regeln zum Verkehrsfund um eine öffentlich-rechtliche Regelung zu Herausgabepflichten öffentlicher Behörden, wenn der Empfangsberechtigte oder sein Aufenthalt nicht bekannt sind. Das Gesetz erlaubt insoweit eine öffentliche Versteigerung iS der §§ 979–982.

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