Gesetzestext

 

(1) 1Die Behörde oder die Verkehrsanstalt kann die an sie abgelieferte Sache öffentlich versteigern lassen. 2Die öffentlichen Behörden und die Verkehrsanstalten des Reichs, der Bundesstaaten [jetzt] Bundes, der Länder und der Gemeinden können die Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen.

(1a) Die Versteigerung kann nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften auch als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet erfolgen.

(1b) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für ihren Bereich Versteigerungsplattformen zur Versteigerung von Fundsachen zu bestimmen; sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden übertragen. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für ihren Bereich entsprechende Regelungen zu treffen; sie können die Ermächtigung auf die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. 3Die Länder können Versteigerungsplattformen bestimmen, die sie länderübergreifend nutzen. 4Sie können eine Übertragung von Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren.

(2) Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

 

Rn 1

Die amtliche Überschrift der Norm ist geändert sowie Ia und Ib sind eingefügt durch G v 30.7.09 (BGBl I 2474). In I zum Begriff der Behörde oder Verkehrsanstalt vgl § 978 Rn 1. Zu den Abläufen und Regeln der öffentlichen Versteigerung vgl §§ 966, 980–982. §§ 383 III, 385 sind anwendbar. Die Gesetzesbegriffe ›Reich‹ und ›Bundesstaaten‹ sind durch Bundesrepublik und Länder zu ersetzen. §§ 979, 980 gelten gem § 30 VII WaStrG für beseitigte Gegenstände, die ein Schiffshindernis bilden. Gem Ia kann statt ö Versteigerung auch eine Internetversteigerung erfolgen, soweit im Bund und in den jeweiligen Bundesländern eine VO nach Ib erlassen ist (bisher BaWü VO v 3.5.10, GBl 412; Bremen VO v 21.4.10, GBl 339; NRW VO v 22.9.09, GVBl 5; RhPf VO v 26.6.10 GVBl 198; Sachsen VO v 14.3.10, GVBl 94; Sachsen-Anhalt VO v 3.2.10, GVBl 36). II enthält eine dingliche Surrogation zur ö Versteigerung oder Internetversteigerung beweglicher Sachen iRd Zwangsvollstreckung vgl §§ 814818 ZPO.

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