Gesetzestext

 

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

(2) 1Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. 2Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. 3Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

 

Rn 1

Der Finder ist nach I zur Verwahrung gem § 688 ff (notfalls zur Erhaltung und Fruchtziehung) verpflichtet. Er kann sich von der Verwahrungspflicht durch Ablieferung der Sache an die zuständige Behörde oder durch Herausgabe an den Verlierer befreien. Dadurch wird er auch von der Auseinandersetzung mit den weiteren Empfangsberechtigten befreit.

 

Rn 2

II 1 und 2 betreffen die Pflicht zur öffentlichen Versteigerung bei verderblichen Sachen oder unverhältnismäßigen Aufbewahrungskosten und zur vorherigen Anzeige bei der Fundbehörde; vgl §§ 156, 383 III, 385. Der Ersteher wird nach §§ 929 ff Eigentümer; der Finder verschafft ihm das Eigentum kraft gesetzlicher Verfügungsermächtigung. Liegt ein Fall des II 1 nicht vor, gilt § 1244 entspr (Staud/Gursky Rz 6). II 3 ordnet die dingliche Surrogation der Fundsache durch den Erlös an.

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