Rn 1

Abweichend von den bisherigen Regelungen des Fundes (§§ 965–977) ist der sog Verkehrsfund im Gesetz normiert (§§ 978983). Die Besonderheiten ergeben sich durch den Fund in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde sowie in dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalten. Hierunter fallen alle Geschäftsräume der Gerichte und Verwaltungsbehörden, öffentliche Schulen, Kirchen, Krankenhäuser, Museen und alle Verkehrsanstalten, die dem öffentlichen Verkehr dienen, wie Bahn, Post, Straßenbahnen, Omnibusse, unabhängig davon, ob sie in privater oder öffentlicher Hand sind. Die genannten Räumlichkeiten werden einschließlich ihrer Nebenräume, Treppen, Flure, Toiletten, Aufenthaltsräume, Höfe, Bahnsteige usw erfasst. Eine Ausdehnung auf private Unternehmen, soweit sie nicht Verkehrsanstalten im engeren Sinn sind, ist abzulehnen (Prütting Rz 508; Staud/Gursky Rz 3). Daher fallen nicht unter § 978 private Gaststätten oder Warenhäuser sowie private Schulen, Privatmuseen, Privatbanken.

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