Gesetzestext

 

(1) Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte unter Bestimmung einer Frist aufgefordert worden sind und die Frist verstrichen ist; sie ist unzulässig, wenn eine Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist.

(2) Die Bekanntmachung ist nicht erforderlich, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

 

Rn 1

Die §§ 980982 setzen die Entscheidung zur Versteigerung nach § 979 voraus. Die zulässige Versteigerung setzt eine öffentliche Aufforderung voraus. Ist die Versteigerung unzulässig, erwirbt nur der gutgläubige Ersteher nach § 935 II oder § 1244 Eigentum.

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