Zusammenfassung

 

Art. 60 Brüssel Ia-VO0 Die zuständige Behörde oder das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats stellt auf Antrag eines Berechtigten die Bescheinigung mit einer Zusammenfassung der in der öffentlichen Urkunde beurkundeten vollstreckbaren Verpflichtung oder der in dem gerichtlichen Vergleich beurkundeten Parteivereinbarung unter Verwendung des Formblatts in Anhang II aus.

 

Rn 1

Die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anh II trägt zur Formalisierung und damit zur Erleichterung von Anerkennung und Vollstreckung bei. Berechtigt muss jeder sein, dem durch die Verordnung eine prozessuale Handlungsmöglichkeit unter der Voraussetzung der Vorlage der hier angesprochenen Bescheinigung eröffnet ist. Der Vollstreckungsgläubiger hat die Bescheinigung gem Art 58 I UAbs 2 iVm Art 42 I lit b der Vollstreckungsbehörde vorzulegen (vgl ferner das Zustellungserfordernis aus Art 43 I). Für deutsche öffentliche Urkunden bzw gerichtliche Vergleiche werden die Zuständigkeit in § 1110 ZPO und das Verfahren in § 1111 konkretisiert. Danach wird dem Gläubiger die Bescheinigung grds ohne Anhörung des Schuldners erteilt, welchem sie vAw zuzustellen ist. Die befassten Gerichte und Behörden des ersuchten Staates können ggf die Vorlage einer Übersetzung (näher geregelt in Art 57, § 1113 ZPO) der Bescheinigung verlangen (vgl Art 58 I UAbs 2 iVm Art 42 III).

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