Zusammenfassung

 

Art. 42 Brüssel Ia-VO(1) Soll in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckt werden, hat der Antragsteller der zuständigen Vollstreckungsbehörde Folgendes vorzulegen:

a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und
b) die nach Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die Entscheidung vollstreckbar ist, und die einen Auszug aus der Entscheidung sowie gegebenenfalls relevante Angaben zu den erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens und der Berechnung der Zinsen enthält.

(2) Soll in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckt werden, mit der eine einstweilige Maßnahme einschließlich einer Sicherungsmaßnahme angeordnet wird, hat der Antragsteller der zuständigen Vollstreckungsbehörde Folgendes vorzulegen:

a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt,
b)

die nach Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung, die eine Beschreibung der Maßnahme enthält und mit der bestätigt wird, dass

i) das Gericht in der Hauptsache zuständig ist,
ii) die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist, und
c) wenn die Maßnahme ohne Vorladung des Beklagten angeordnet wurde, den Nachweis der Zustellung der Entscheidung.

(3) Die zuständige Vollstreckungsbehörde kann gegebenenfalls vom Antragsteller gemäß Artikel 57 eine Übersetzung oder Transliteration des Inhalts der Bescheinigung verlangen.

(4) Die zuständige Vollstreckungsbehörde darf vom Antragsteller eine Übersetzung der Entscheidung nur verlangen, wenn sie das Verfahren ohne eine solche Übersetzung nicht fortsetzen kann.

A. Normgegenstand.

 

Rn 1

Nach Wegfall des Erfordernisses einer Vollstreckbarkeitserklärung im ersuchten Staat (Art 2 lit e) kann der Vollstreckungsgläubiger unmittelbar aus der in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung (Art 2 lit a) vollstrecken (vgl näher Art 39 Rn 1). Art 42 regelt, welche Unterlagen hierfür den Vollstreckungsbehörden des ersuchten Staates vorzulegen sind. Welche Behörden für welche Maßnahmen anzurufen sind, ergibt sich aus dem autonomen Vollstreckungsrecht des ersuchten Mitgliedstaats. Eine amtswegige Prüfung eines Ordre-public-Verstoßes ist nicht vorgesehen. Vielmehr verlangt Art 46 hierfür einen besonderen Schuldnerantrag. Allerdings werden insoweit rechtsfortbildende Einschränkungen insbesondere für den Fall erwogen, dass eine Vollstreckungsbehörde ein Urteil vollziehen soll, das auf eine nach dem Recht des ersuchten Staates strafbare Maßnahme gerichtet ist (vgl Pfeiffer, ZZP 14, 409, 426).

B. Ausfertigung der Entscheidung (Abs 1 lit a).

 

Rn 2

Nach dem Vorbild des Art 37 verlangt Abs 1 die Vorlage einer Ausfertigung der Entscheidung, welche ›die für die Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt‹. Wie sich aus anderen Sprachfassungen ergibt, soll damit dem Gericht im ersuchten Mitgliedstaat die Möglichkeit eröffnet werden, sich von der Echtheit und Authentizität der Ausfertigung zu überzeugen. Was hierzu erforderlich ist, bemisst sich gleichwohl nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats; in Deutschland bedarf es einer Ausfertigung nach § 317 II–VI ZPO.

C. Bescheinigung nach Art 53 (Abs 1 lit b).

 

Rn 3

Für die Vollstreckbarkeitsbescheinigung verweist Art 53 auf das Formblatt nach Anh I. Ergänzend ist für inländische Entscheidungen § 1111 ZPO zu beachten.

D. Einstweilige Maßnahmen (Abs 2).

 

Rn 4

Zum Begriff vgl Art 35, 2 lit a UAbs 2, Erwägungsgrund 25. Hinsichtlich der Merkmale der Entscheidungsausfertigung (lit a) und der Bescheinigung (lit b) vgl zunächst Rn 2 bis 3. Die Erfordernisse eines Hinweises auf die Hauptsachezuständigkeit (lit b i) sowie ggf der Zustellungsnachweis (lit c) erschließen sich aus Art 2 lit a UAbs 2, der von den hier zu belegenden Aspekten das Vorliegen einer (vollstreckbaren) Entscheidung iSd VO abhängig macht.

E. Übersetzungen (Abs 3 und 4).

 

Rn 5

Eine Übersetzung (vgl Art 57 Rn 1 sowie § 1113 ZPO) der Bescheinigung kann gem Abs 3 ›ggf‹ (nach pflichtgemäßem Ermessen) verlangt werden. Dies setzt voraus, dass die Bescheinigung nicht bereits in einer Amts- oder in einer nach Art 57 II daneben zugelassenen Sprache (in Deutschland nicht erfolgt) des ersuchten Mitgliedstaats verfasst ist. Im Übrigen ist ein entsprechender ›Fall gegeben‹, soweit die ersuchte Stelle einer fremdsprachlichen Bescheinigung trotz deren vereinheitlichter Informationsstruktur die zur Vollstreckung erforderlichen Informationen ohne Übersetzung nicht sicher zu entnehmen vermag. Dies kommt insb bei den üblichen Inhalt übersteigenden Angaben (BTDrs 18/823, S 21) bzw. Ergänzungen des Formblattes (Stürner DGVZ 16, 215, 218) in Betracht. Dabei dürfte nur ein Eintrag des Ursprungsgerichts übersetzungsbedürftig sein. Der Formulartext erschließt sich demgegenüber bereits aus dem Anh der VO in der Zielsprache der Übersetzung; Ankreuzungen sind europaweit verständlich.

 

Rn 6

Eine Übersetzung der Entscheidung selbst soll gem Abs 4 nur verlangt werden können, soweit eine Verfahrensfortführung anderenfalls nicht möglich ist. Das kommt zum einen in Betracht, soweit die Bescheinig...

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