Zusammenfassung

 

Art. 57 Brüssel Ia-VO(1) Ist nach dieser Verordnung eine Übersetzung oder Transliteration erforderlich, so erfolgt die Übersetzung oder Transliteration in die Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, nach Maßgabe des Rechts dieses Mitgliedstaats in die oder in eine der Verfahrenssprachen des Ortes, an dem eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend gemacht oder ein Antrag gestellt wird.

(2) Bei den in den Artikeln 53 und 60 genannten Formblättern kann eine Übersetzung oder Transliteration auch in eine oder mehrere andere Amtssprachen der Organe der Union erfolgen, die der betreffende Mitgliedstaat für diese Formblätter zugelassen hat.

(3) Eine Übersetzung aufgrund dieser Verordnung ist von einer Person zu erstellen, die zur Anfertigung von Übersetzungen in einem der Mitgliedstaaten befugt ist.

 

Rn 1

Die Vorschrift greift ein, soweit andere Normen dieser Verordnung eine Übersetzung vorsehen (vgl Art 37 II, 42 III, 43 II, 47 III, 54 III). Der deutsche Gesetzgeber (vgl BTDrs 18/823, S 21) war offenbar der Ansicht, mit § 1113 ZPO die in Abs 2 vorgesehene Option weiterer Amtssprachen auszuschließen. Man muss sich allerdings vor Augen halten, dass bei inhaltlicher Abweichung Art 57 Anwendungsvorrang vor § 1113 ZPO genösse. Nach ersterer Norm ist Deutsch aber nicht maßgeblich, weil § 1113 ZPO das vorsieht, sondern weil es hierzulande Amtssprache (vgl auch Art 184 GVG) iSv Abs 1 ist. Weitere Sprachen sind nicht etwa aufgrund von § 1113 ZPO unbeachtlich, sondern insofern, als solche nicht nach Art 75 lit d der Kommission mitgeteilt worden sind. Im Übrigen ist § 1113 ZPO teils (insbesondere bezüglich Abs 3) unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Normwiederholung (vgl nur EuGH Rs 272/83 – Kommission/Italien, Slg 1985, 1057) bedenklich.

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